Die Umsetzung der Grundsteuerreform steht bevor. Binnen nur vier Monaten sollen für insgesamt ca. 35 Millionen Grundstücke die Feststellungserklärungen eingereicht werden. Ein riesen Kraftakt, denn der Aufwand zur Beschaffung der relevanten Daten ist für Steuerpflichtige und Berufsstand mitunter enorm. Damit die Umsetzung der Reform gelingen kann, braucht es praxisnahe Lösungen.
Wie diese konkret aussehen sollten, zeigt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab in seiner Videobotschaft (Stand: März 2022)
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (vgl. BR-Drs.173/22 (B)) zugestimmt und damit grünes Licht für deren Verkündung gegeben, welche im Bundesgesetzblatt unter dem 17. Juni 2022 erfolgte. Die Verordnung führt mit § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine Neuregelung ein, die unabhängig vom Grundsteuermodell des jeweiligen Bundeslandes die Vergütung der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ermöglicht. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung „der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.
Unabhängig davon steht es jedem Berufsangehörigen frei im Rahmen einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 StBVV ein Pauschalhonorar oder eine Zeitgebühr zu vereinbaren.
Die BStBK stellt dem Berufsstand auch einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung - s. rechts unter "Schnell-Klicks". Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.
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