Mitgliedschaft

Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe führt das Berufsregister, in welches die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bereich Westfalen-Lippe niedergelassen sind bzw. bestellt wurden, eingetragen werden.

Bzgl. der einzutragenden Tatsachen verweisen wir auf die §§ 46, 48 und 50 DVStB; Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Dies kann in einem formlosen Schreiben, ggfl. unter Hinzufügung entsprechender Nachweise (z.B. Berufsurkunden, Heiratsurkunden) geschehen. Dies gilt in ähnlicher Weise für im Berufsregister zu löschende Daten.

Sollte ein Wechsel des Arbeitgebers bei einem ausschließlich angestellten Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten eingetreten sein, ist auch dies der zuständigen Kammer bekannt zu geben. Gemäß § 51 Abs. 3 DVStB ist bei Steuerberatern, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 StBerG tätig sind, die Versicherungspflicht durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt. Dies ist durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Gleiches gilt auch für die freie Mitarbeitertätigkeit.

Auch bei einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter ist diese der Steuerberaterkammer anzuzeigen. Hierzu ist auch die Vorlage des Nachweises über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG erforderlich.

Steuerberater können neben ihrer eigenen beruflichen Niederlassung, von der aus sie ihren Beruf selbstständig ausüben, weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG unterhalten. Leiter einer weiteren Beratungsstelle muss ein anderer Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

Die Verlegung der beruflichen Niederlassung in einen anderen Kammerbezirk muss ebenfalls der zuständigen Kammer zeitnah angezeigt werden.

Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt u. a. durch Erklärung des Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (s. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Dieser ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zu erklären und wird wirksam mit Eingang der Erklärung bzw. kann auf die Zukunft gesehen erklärt werden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Mit dem Verzicht enden die Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht bei der Steuerberaterkammer. Damit verbunden ist die Aufhebung der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ zu führen.

Alle Steuerberaterinnen und Steuerberater erhalten seit Januar 2014 einen Kammermitgliedsausweis (KMA) im Scheckkartenformat. Damit können Sie sich Dritten gegenüber als Berufsträger ausweisen, an der Vollmachtsdatenbank teilnehmen und eine Online-Steuerkontoabfrage durchführen. Darüber hinaus bietet der Kammermitgliedsausweis Ihnen die Möglichkeit zu einer geschützteren E-Mail-Kommunikation: Mittels des KMA können Sie Ihre E-Mails inklusive der beigefügten Dokumente durch Signatur und Verschlüsselung absichern.

Die Erstausstattung mit dem Kammermitgliedsausweis ist für Sie kostenfrei. Lediglich für das Kartenlesegerät zur Nutzung des Kammermitgliedsausweises entstehen einmalig Anschaffungskosten. Es ist im Fachhandel ab ca. 20 Euro erhältlich. Für die Erstellung eines Ersatzausweises – etwa wegen Verlust, Beschädigung, Email-Änderung etc. – wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben (§ 2 Ziff. 12 der Gebührenordnung).

Weiteren Mehrwert bieten soll der KMA zukünftig mit Zusatzfunktionen wie dem Erfassen von besuchten Seminarveranstaltungen der Steuerberaterkammer, der Identifizierung bei Kammerveranstaltungen sowie der Nutzung geplanter weiterer Kammer-Internetanwendungen.