Berufsschulen

Die berufsbildenden Schulen in NRW wurden seit einigen Jahren zu Berufskollegs entwickelt. In einem differenzierten Unterrichtssystem soll das Berufskolleg in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung vermitteln. D.h. es können eine berufliche Grund- und Fachbildung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse absolviert werden. Das Berufskolleg kann den Erwerb von allgemeinbildenden Abschlüssen z. B. der Fach- oder allgemeinen Hochschulreife (Sekundarstufe II) ermöglichen. Zudem können Abschlüsse der Sekundarstufe I nachgeholt werden.

Die berufsbildenden Schulen werden von Schulpflichtigen sowie Schulberechtigten besucht, die sich in der Berufsausbildung befinden oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben. Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, so lange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

Als Partner und Lernort in der dualen Berufsbildung für die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten werden in den berufsbildenden Schulen allgemeine (Berufsübergreifender Bereich u. a. Politik und Deutsch) und fachliche Lerninhalte (Allgemeine Wirtschaftslehre, Steuerlehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung) unter der besonderen Berücksichtigung der Anforderungen an die Berufsausbildung vermittelt. Der Unterricht erfolgt in der Regel an einem oder zwei Wochentagen und soll in enger Beziehung zur betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildung stehen.
Im Bezirk der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gibt es zurzeit 25 Berufskollegs, an denen Bildungsgänge zum/zur Steuerfachangestellte eingerichtet wurden.

Anmeldung bei den Berufskollegs

Mit den Internet-Plattformen „Schüler Online“ und "schulbewerbung.de" ist eine elektronische Anmeldung der Auszubildenden am Berufskolleg möglich. Der neue Service dient zur Unterstützung bei Schulübergängen und anderen damit verbundenen Verwaltungsakten. Den Übergang von den weiterführenden Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien) ins Berufsleben können angehende Auszubildende damit selbst in die Hand nehmen: Unter www.schueleranmeldung.de und/oder www.schulbewerbung.de haben sie (bzw. ihre Erziehungsberechtigten) die Möglichkeit, sich bei den teilnehmenden Berufskollegs direkt anzumelden. Der Vorteil dieser Systeme liegt darin, dass die Nutzer jederzeit den Status ihrer Anmeldung verfolgen können. Ziel der beteiligten Berufskollegs ist es, dass unmittelbar nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages auch eine Anmeldung zum Berufskolleg durch die Schülerin oder dem Schüler erfolgt.

Ausbildungsbetriebe können unter www.schueleranmeldung.de/betriebe dem Berufskolleg die Auszubildenden anzeigen, sie jedoch nicht rechtskräftig anmelden. Diese Differenzierung nach „Anmeldung durch die Schülerin/den Schüler“ und „Anzeige durch den Ausbildungsbetrieb“ trägt den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung. Der Zugang für die Ausbildungsbetriebe soll jedoch in den kommenden Jahren durch die Vergabe einer eindeutigen Betriebsnummer optimiert werden. Selbstverständlich können Anmeldungen auch ohne Nutzung dieses Systems wie bisher auf schriftlichem Wege bei den Schulen eingereicht werden.

Besuch einer Berufsschule in einem anderen Bundesland

Oftmals möchten Bewerber für einen Ausbildungsplatz zum Steuerfachangestellten aus Zeit- und Kostengründen eine Berufsschule in der näheren Umgebung ihres Heimatortes oder im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studiums (bspw. Triales Modell) besuchen. Hieraus ergibt sich in Grenzgebieten die Situation, dass sich die gewünschte Berufsschule in einem anderen Bundesland, als der zuständigen Kammer befinden kann. Um den Besuch von Berufsschulen, außerhalb des Bundeslandes der zuständigen Kammer zu ermöglichen, muss zunächst bei dem örtlich zuständigen Berufskolleg ein entsprechender Antrag (Abschluss einer bilateralen Vereinbarung) gestellt werden. Dieser Antrag ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und über das Berufskolleg und die Bezirksregierung einzureichen. Diese prüfen zunächst, ob die vorliegende Antragstellung die Voraussetzungen für eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Ländern erfüllen würde. Voraussetzung hierfür ist bspw. die Unzumutbarkeit des Schulweges (Hin- und Rückweg insgesamt mehr als drei Stunden, wenn kein Blockunterricht angeboten wird oder die Schüler müssten überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen). Liegt kein Ausnahmegrund zur Beschulung in einem anderen Bundesland vor, muss das Beschulungsangebot in Nordrhein-Westfalen wahrgenommen werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Ausbildungsbetrieb bzw. der Auszubildende durch die Bezirksregierung entsprechend informiert. Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen einer Antragstellung sowie dem weiteren Ablauf können Sie auf der Homepage des Schulministeriums NRW einsehen.

Bei erfolgter Stattgabe könnten die Bewerber nun die gewünschte Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, müssten allerdings die Zwischen- und Abschlussprüfung bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer des Ausbildungsbetriebes ablegen. Der Zwischen- und Abschlussprüfung liegt jedoch der Lehrplan des jeweiligen Bundeslandes zugrunde, wodurch die Lehrpläne von Land zu Land differieren. Wenn Auszubildende die Berufsschule eines anderen Bundeslandes besuchen, die Prüfung jedoch dort nicht ablegen können, ist somit eine auf den „richtigen Lehrplan“ zugeschnittene Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich. Um diesen Nachteil für die Auszubildenden abzuwenden, hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe im Interesse der potentiellen Bewerber sowie zur Sicherung des Ausbildungsberufes, gemeinsam mit den Steuerberaterkammern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie mit den Steuerberaterkammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 71 Abs. 9 BBiG getroffen. Durch die Vereinbarungen kann nunmehr die Zuständigkeit einer anderen als nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes für das entsprechende Ausbildungsverhältnis zum Steuerfachangestellten örtlich zuständigen Kammer auf eine andere Kammer begründet werden, wenn der Auszubildende dies bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer vor Ausbildungsbeginn beantragt. In diesem Fall werden alle durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausbildungsverhältnis durch die entsprechende Steuerberaterkammer wahrgenommen, wie die Registrierung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung. Die jeweils zuständigen Finanzministerien der beteiligten Länder als oberste Landesbehörden haben die Vereinbarungen genehmigt.

Mit dieser flexiblen Handhabung hat die Kammer ein bislang bestehendes Ausbildungshemmnis beseitigt und den Ausbildungsberuf weiter gesichert.

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