Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten im Auftragsverhältnis

Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Berufskammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln.

1. Was ist ein Vermittlungsverfahren?

Zwischen Mitgliedern der Berufskammer und ihren Auftraggebern kann es zu Streitigkeiten kommen, z. B. anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen. In diesen Fällen kann die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer beantragt werden. Das Vermittlungsverfahren stellt nach § 76 Abs. 2 StBerG ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberaterkammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Wir weisen darauf hin, dass bei einem Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer kein Schiedsspruch gemäß § 1025 ff. ZPO gefällt wird.

2. Was sind die Voraussetzungen eines Vermittlungsverfahrens?

  • Ihr StB/StBin bzw. die Sie betreuende Steuerberatungsgesellschaft (StBG)  muss Mitglied der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe sein. Mitglieder der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe sind alle StB/StBin/StBG, die ihre berufliche Niederlassung/Sitz im Kammerbezirk Westfalen-Lippe unterhalten.
  • Die Vermittlung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  • Das Vermittlungsverfahren stellt ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberaterkammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Voraussetzung einer erfolgreichen Streitbeilegung ist folglich die Bereitschaft der Beteiligten zur außergerichtlichen Verständigung.
  • Eine Vermittlung der Berufskammer scheidet aus, wenn zu dem Vermittlungsanliegen bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die gerichtliche Klärung genießt Vorrang.

3. Reicht ein mündlicher Antrag auf Vermittlung aus?

Nein, es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dies ist notwendig, damit der be­troffene Steuerberater zum Sachverhalt Stellung nehmen kann. Der gesamte Schriftver­kehr wird jeweils der anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übersandt.

4. Gibt es Muster für einen schriftlichen Antrag?

Ja, Download-Möglichkeit im PDF-Format

5. Entstehen für das Vermittlungsverfahren Gebühren?

Die Vermittlung bei Streitigkeiten im Auftragsverhältnis erfolgt regelmäßig im schriftlichen Verfahren. Das schriftliche Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei.

Gebühren entstehen nur bei der Durchführung eines Vermittlungsgesprächs in der Ge­schäftsstelle der Steuerberaterkammer. Derzeit betragen die Gebühren für einen Besprechungstermin 400,- €, d. h. auf jede Partei entfallen 200,- €

6. Wie stellt sich der Ablauf eines Vermittlungsverfahrens dar?

  • Die Steuerberaterkammer prüft Ihren schriftlichen Vermittlungsantrag auf Zuständigkeit sowie Benennung des Vermittlungsgegners unter Angabe der Kommunikationsdaten. Bei Unzuständigkeit leitet die Steuerberaterkammer Ihren Antrag an die zuständige Steuerberaterkammer. Sie erhalten eine Abgabenachricht.
  • Ihr Vermittlungsantrag wird an den Vermittlungsgegner zur Stellungnahme weitergeleitet. Sofern der Vermittlungsgegner erklärt, dass eine Vermittlung für ihn nicht in Betracht kommt, ist die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer nicht mehr zielführend, das Verfahren ist damit zu beenden.
  • Im Vermittlungsverfahren findet ein Austausch der Standpunkte und Regelungsvorschläge statt, bei dem die Steuerberaterkammer unterstützend mitwirkt.

7. Überprüft die Steuerberaterkammer zivilrechtliche Verstöße im Rahmen des Vermittlungsverfahrens?

Bsp.: Hat mein Steuerberater in meinem Einzelfall die Gebühren zu hoch in seiner Ge­bührenabrechnung angesetzt?

Nein, die Steuerberaterkammer ist nicht zur Rechtsberatung wie ein anwaltlicher Ver­treter befugt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt der Kammer nur eine unpar­teiische Beratung. Die Vertretung von Individualinteressen eines Bürgers gegen einen anderen ist nicht zulässig.