Hilfe für alle Bürger und Bürgerinnen bietet unser Steuerberater-Suchdienst. Hier haben Sie die Möglichkeit, online einen Steuerberater zu finden, der in Ihrer Nähe tätig und/oder auf das von Ihnen nachgefragte Tätigkeitsgebiet spezialisiert ist. Sie finden den Suchdienst auf unserer Startseite.
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater sollte von Vertrauen geprägt sein und ist rein zivilrechtlicher Natur. Deshalb sind zunächst Probleme am besten im gemeinsamen Gespräch zu klären. Scheitert dies, besteht die Möglichkeit der Vermittlung durch die Steuerberaterkammer. Nähere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Vermittlungsverfahren".
Die Steuerberaterkammer ist nicht befugt, einseitig die Gebührenrechnung Ihres Steuerberaters zu überprüfen. Die Entscheidung über die Berechtigung und Angemessenheit liegt in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Wird Rechtsrat benötigt, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (im Falle des Vermittlungsbedarfs bitte Frage 2 beachten).
Die Steuerberaterkammer kann sich nicht für die Klärung und Durchsetzung streitiger zivilrechtlicher Ansprüche verwenden. Ob eine Schlechterfüllung vorliegt, die Schadenersatzansprüche rechtfertigt, kann nur vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden (im Fall des Vermittlungsbedarfs bitte Frage 2 beachten).
Ausführliche Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie unter dem Menüpunkt "Beschwerdeverfahren".
Zu den wesentlichen Berufspflichten zählen die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit des Steuerberaters bei der Ausübung seines Berufes. Der Steuerberater hat seinen Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist. Auch außerhalb des Berufes hat sich der Steuerberater des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert (§ 57 Steuerberatungsgesetz).
Steuerberater sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtverletzung zu unterhalten. Diese tritt für den Fall ein, wenn durch das Tätigwerden bzw. Nicht-Tätigwerden eines Steuerberaters ein Schaden nachweislich entstanden ist. Eine Eintrittspflicht besteht dann nicht, wenn ein Steuerberater vorsätzlich gehandelt hat. Sofern Sie belegen können, dass Ihr Steuerberater auf Anfrage die Berufshaftpflichtversicherung nicht benannt hat, teilt die Steuerberaterkammer Ihnen auf schriftlichen Antrag die Berufshaftpflichtversicherungsdaten mit. Dies geschieht jedoch nur, soweit die Auskunftserteilung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. Voraussetzung ist, dass kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Steuerberaters entgegensteht.
Die Steuerberaterkammer erteilt nur auf Anfrage eines Gerichts für ein anhängiges Gerichtsverfahren ein Gebührengutachten.
Ihr Steuerberater kann die Herausgabe Ihrer Unterlagen verweigern, bis er wegen seiner Gebührenforderung befriedigt ist. Die Gebührenansprüche müssen aus dem Mandat stammen, dessen Bearbeitung durch die zurückhaltenden Unterlagen dokumentiert wird. Für Gebührenansprüche aus einem anderweitigen Auftragsverhältnis darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden. Zu beachten ist, dass Ihnen spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts eine Gebührenrechnung erteilt werden muss.
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