Mit der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer können Steuerberater/innen eine/n Fachberater/in auf den Gebieten „Internationales Steuerrecht“ sowie „Zölle und Verbrauchsteuern“ erlangen.
Mit der am 1. August 2007 erstmals in Kraft getretenen Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungversammlung vom 3. Mai 2022, können Berufsangehörige auf den Gebieten „Internationales Steuerrecht“ sowie „Zölle und Verbrauchsteuern“ den Titel "Fachberater"/"Fachberaterin" erlangen. Dieser wird von der Steuerberaterkammer amtlich verliehen und ergänzend zur Berufsbezeichnung geführt.
Der Fachberatertitel stärkt Steuerberater im Wettbewerb mit anderen Berufen und schafft eine zusätzliche Möglichkeit, sich am Markt zu profilieren. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich in speziellen Fragen des Steuerrechts an einen darauf spezialisierten Steuerberater zu wenden. Die amtlich verliehenen Fachberatertitel gewähren, dass der Steuerberater im betreffenden Bereich überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse besitzt.
Hiervon abzugrenzen sind die nicht amtlich von privaten Anbietern verliehenen Fachberaterbezeichnungen. Diese dürfen gemäß § 9 Abs. 3 BOStB von Steuerberatern nur geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ besteht.
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