Besuch einer Berufsschule in einem anderen
Bundesland
Oftmals möchten Bewerber für einen Ausbildungsplatz zum Steuerfachangestellten aus Zeit- und Kostengründen eine Berufsschule in der näheren Umgebung ihres Heimatortes oder im Rahmen eines ausbildungsintegrierten Studiums (bspw. Triales Modell) besuchen. Hieraus ergibt sich in Grenzgebieten die Situation, dass sich die gewünschte Berufsschule in einem anderen Bundesland, als der zuständigen Kammer befinden kann. Um den Besuch von Berufsschulen, außerhalb des Bundeslandes der zuständigen Kammer zu ermöglichen, muss zunächst bei dem örtlich zuständigen Berufskolleg ein entsprechender Antrag (Abschluss einer bilateralen Vereinbarung) gestellt werden. Dieser Antrag ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und über das Berufskolleg und die Bezirksregierung einzureichen. Diese prüfen zunächst, ob die vorliegende Antragstellung die Voraussetzungen für eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Ländern erfüllen würde. Voraussetzung hierfür ist bspw. die Unzumutbarkeit des Schulweges (Hin- und Rückweg insgesamt mehr als drei Stunden, wenn kein Blockunterricht angeboten wird oder die Schüler müssten überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen). Liegt kein Ausnahmegrund zur Beschulung in einem anderen Bundesland vor, muss das Beschulungsangebot in Nordrhein-Westfalen wahrgenommen werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Ausbildungsbetrieb bzw. der Auszubildende durch die Bezirksregierung entsprechend informiert. Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen einer Antragstellung sowie dem weiteren Ablauf können Sie auf der Homepage des Schulministeriums NRW einsehen.
Bei erfolgter Stattgabe könnten die Bewerber nun die gewünschte Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, müssten allerdings die Zwischen- und Abschlussprüfung bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer des Ausbildungsbetriebes ablegen. Der Zwischen- und Abschlussprüfung liegt jedoch der Lehrplan des jeweiligen Bundeslandes zugrunde, wodurch die Lehrpläne von Land zu Land differieren. Wenn Auszubildende die Berufsschule eines anderen Bundeslandes besuchen, die Prüfung jedoch dort nicht ablegen können, ist somit eine auf den „richtigen Lehrplan“ zugeschnittene Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich. Um diesen Nachteil für die Auszubildenden abzuwenden, hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe im Interesse der potentiellen Bewerber sowie zur Sicherung des Ausbildungsberufes, gemeinsam mit den Steuerberaterkammern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie mit den Steuerberaterkammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 71 Abs. 9 BBiG getroffen. Durch die Vereinbarungen kann nunmehr die Zuständigkeit einer anderen als nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes für das entsprechende Ausbildungsverhältnis zum Steuerfachangestellten örtlich zuständigen Kammer auf eine andere Kammer begründet werden, wenn der Auszubildende dies bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer vor Ausbildungsbeginn beantragt. In diesem Fall werden alle durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausbildungsverhältnis durch die entsprechende Steuerberaterkammer wahrgenommen, wie die Registrierung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung. Die jeweils zuständigen Finanzministerien der beteiligten Länder als oberste Landesbehörden haben die Vereinbarungen genehmigt.
Mit dieser flexiblen Handhabung hat die Kammer ein bislang bestehendes Ausbildungshemmnis beseitigt und den Ausbildungsberuf weiter gesichert.
Externenprüfung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r
Nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r in NRW können auch Personen ohne einen Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Dazu müssen sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer (3 Jahre) vorgeschrieben ist, hauptberuflich in dem Beruf tätig gewesen sein, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Diese sogenannte „Externenprüfung“ wird vor der zuständigen Kammer abgelegt. Deshalb können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Steuerberatungskanzleien, die in diesem Bereich Berufserfahrung gesammelt haben, diese Chance nutzen und ihren Berufsabschluss als Steuerfachangestellte/r im Rahmen der Externenprüfung vor der Steuerberaterkammer nachholen.
Für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bieten verschiedene Bildungsträger Seminare und Lehrgänge auch berufsbegleitend an.
Weitere Informationen zu der Externenprüfung erhalten Sie vom Team der Abteilung „Berufliche Bildung“ in der Kammergeschäftsstelle.