Zuständig für die Bestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen,
§ 40 Abs. 1 Satz 1.
Zuständig für die Bestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Um eine zeitnahe Abwicklung des Bestellungsverfahrens im Anschluss an die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung zu gewährleisten, kann der Antrag auf Bestellung schon nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden.
Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist, § 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG.
Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen, der entweder bei der Geschäftsstelle angefordert oder über die Internet-Adresse der Kammer abgerufen werden kann (siehe Downloadmöglichkeit).
Zuständig für die Bestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen,
§ 40 Abs. 1 Satz 1.
Zusätzlich muss der Bewerber ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart OB vorlegen, das bei der Meldebehörde zu beantragen ist. Bewerber, die Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, haben außerdem der Steuerberaterkammer eine Bescheinigung der für sie zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme, den Widerruf der Zulassung bzw. Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen (§ 34 Abs. 4 Satz 2 DVStB).
Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber bei Antragstellung an die zuständige Steuerberaterkammer eine Gebühr in Höhe von € 130,-- zu zahlen (§ 79 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 2 Nr. 1a der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe). Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Gebühr zur Hälfte erstattet (§ 164 b Abs. 2 StBerG). Die Anberaumung eines Termins zur Bestellung ist nur dann möglich, wenn die für das Bestellungsverfahren geforderten Voraussetzungen gegeben sind und der Eingang der Gebühr verzeichnet werden konnte.
Sparkasse Münsterland Ost
BIC: WELADED1MST
IBAN DE83 4005 0150 0000 1752 99
Postbank Dortmund
BIC: PBNKDEFF
IBAN: DE07 4401 0046 0045 0364 67
Kontrast
Schriftgröße