Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater -
§ 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG

Was ist ein Syndikus-Steuerberater?

Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z.B. in der Steuerabteilung eines Unternehmens/Verbandes) tätig ist und dort Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnimmt, also etwa die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanzbehörden und –gerichten etc.

Zu beachten ist, dass der Syndikus-Steuerberater nicht für den Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Steuerberater auf der Grundlage eines eigenen Mandats tätig werden darf.  Der Arbeitgeber muss unwiderruflich erklären, dass der Syndikus-Steuerberater nicht daran gehindert ist, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Er muss insbesondere berechtigt sein, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behördentermine und Besprechungen jederzeit von seinem Arbeitsort entfernen zu dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen.

Als berufliche Niederlassung des Syndikus-Steuerberaters gilt der Ort, von dem aus er beabsichtigt, selbstständig als Steuerberater tätig zu werden. Er ist verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Wird der Steuerberater neben seiner Tätigkeit bei dem nicht berufsständischen Arbeitgeber ausschließlich als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter bei einer Person im Sinne des § 3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) tätig, gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als berufliche Niederlassung und der Versicherungsschutz kann über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.

Die Begründung oder Beendigung einer Angestelltentätigkeit im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG ist der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht auch für den Fall, dass sich der Inhalt der Tätigkeit ändert.

Zur Prüfung der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit sind folgende Unterlagen bei der Steuerberaterkammer einzureichen:

  • Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater (s. Download)
  • Kopie des Anstellungsvertrages undeine vom Arbeitgeber unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitgeberbescheinigung (s. Download)
    bitte beachten: Unterzeichnung der Arbeitgeberbescheinigung durch vertretungsberechtigte Personen, z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist
  • Nachweis über den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG bzw. eine Bestätigung über die Einbeziehung in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers gem. § 58 StBerG, § 51 Nr. 2 + 3 DVStB ab Aufnahme der Tätigkeit