Praxisvertretung, -treuhänderschaft, -abwicklung

Praxisvertretung (§ 69 StBerG)

Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung bedeutet u.a. dafür zu sorgen, dass die Steuerberaterpraxis auch im Fall der Abwesenheit des Praxisinhabers ordnungsgemäß geführt wird. Für eine mehr als einmonatige Verhinderung bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass Steuerberater einen allgemeinen Vertreter bestellen müssen.

Hier wird unterschieden zwischen der privatrechtlichen Bestellung eines Vertreters durch den zu vertretenden Steuerberater selbst (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG) sowie die öffentlich-rechtliche Bestellung durch die Steuerberaterkammer auf Antrag des zu Vertretenen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG) bzw. von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG).

Die privatrechtliche Bestellung eines Praxisvertreters ist der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein.

Grundsätzlich ist die Praxisvertretung vom Steuerberater selbst zu organisieren. Bei der Auswahl und der „Einweisung“ des Vertreters sollte von vornherein darauf geachtet werden, Konfliktpotenziale zu vermeiden. Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe ist bei der Auswahl des Vertreters behilflich, indem eine Liste mit Kollegen geführt wird, die sich zur Praxisvertretung bereits erklärt haben.

Weitere Informationen zur Bestellung eines Praxisvertreters können den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter 5.2.3.1 entnommen werden.

Bei Interesse an einer Tätigkeit als Praxisvertreter dient der anliegende Antrag zur Aufnahme in das Praxisvertreter-Verzeichnis bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Praxistreuhänderschaft (§ 71 StBerG)

Der Praxistreuhänder soll die Steuerberaterpraxis, die zivilrechtlich dem Vermögen des Treugebers (Erbe bzw. ausgeschiedener Berufsangehöriger) zuzuordnen ist, bis zur Übernahme durch den vorgesehenen Nachfolger im Bestand halten.

Soll daher die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. Dieses gilt ebenfalls für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

Weitere Informationen zur Bestellung eines Praxistreuhänders können den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter 5.2.3.2 entnommen werden.

Bei Interesse an einer Tätigkeit als Praxistreuhänder dient der anliegende Antrag zur Aufnahme in das Praxistreuhänder-Verzeichnis bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Praxisabwicklung (§ 70 StBerG)

Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter verstorben, kann die Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Dieses gilt auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Gemäß § 54 Abs. 3, 4 StBerG und § 55 Abs. 5 StBerG gilt Gleiches für Steuerberatungsgesellschaften, deren Anerkennung erloschen ist bzw. zurückgenommen oder widerrufen wurde.

Die Bestellung eines Abwicklers durch die Steuerberaterkammer ist nicht von einem Antrag der Erben oder des ehemaligen Steuerberaters abhängig. Sie wird vorgenommen, wenn der ehemalige Berufsangehörige nicht selbst Vorsorge für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat und nach Prüfung durch die Steuerberaterkammer und vorausgegangener Anhörung der Beteiligten (Erben/ehemaliger Steuerberater) festgestellt wird, dass Abwicklungsbedarf besteht. Es bleibt den Erben oder dem ehemaligen Steuerberater jedoch unbenommen, von sich aus bei der Kammer um die Bestellung eines Praxisabwicklers nachzusuchen und ggf. einen bestimmten Berufsträger vorzuschlagen. Es kann jedoch nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zum Praxisabwickler berufen werden.

Weitere Informationen zur Bestellung eines Praxisabwicklers können den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter 5.2.3.4 entnommen werden.

Bei Interesse an einer Tätigkeit als Praxisabwickler dient der anliegende Antrag zur Aufnahme in das Praxisabwickler-Verzeichnis bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.