Aufgaben der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen.

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nehmen wir die uns durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertreten die beruflichen Interessen von mehr als 8.600 Mitgliedern.

Unser Ziel ist es, den steuerberatenden Beruf als Freien Beruf und als Organ der Steuerrechtspflege zu fördern, weiterzuentwickeln und in der Öffentlichkeit zu positionieren. Dabei sind wir besonders dem Gemeinwohl und den Belangen der Verbraucher verpflichtet.

Als Ratgeber und Dienstleister unterstützen wir unsere Mitglieder in Fragen der Berufsausübung. Wir sorgen für ein breites Angebot der beruflichen Aus- und Fortbildung an Berufsangehörige und deren Mitarbeiter. Die Qualität der Berufsausübung sichern wir durch Beratung und Berufsaufsicht. Darüber hinaus begleiten wir die Entwicklung neuer Beratungsfelder, fördern den Dialog in Netzwerken innerhalb der Kollegenschaft und pflegen den Kontakt zu Politik und Verwaltung, Institutionen, Kammern und Verbänden.

In der Vertretung der beruflichen Interessen der Steuerberater und Steuerberaterinnen arbeiten wir mit den 20 weiteren Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer eng zusammen.

Die Steuerberaterkammern haben die in § 76 StBerG normierte Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

Hieraus ergeben sich folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

Mit Inkrafttreten des 8. StBerÄndG zum 12. April 2008 sind die Steuerberaterkammern für die Organisation der Steuerberaterprüfung zuständig. Zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben haben die Steuerberaterkammern im Land Nordrhein-Westfalen eine Gemeinsame Prüfungsstelle (www.steuerberaterpruefung-nrw.de) errichtet.

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Seit dem 1. Januar 2001 sind die Steuerberaterkammern zuständig sowohl für das Bestellungsverfahren zum/zur SteuerberaterIn als auch für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

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Als weiteres Aufgabengebiet obliegt den Steuerberaterkammern das Verfahren zur Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften sowie deren Widerruf und Rücknahme. Als besondere Form der Berufsausübung erfolgt die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung spezieller berufsrechtlicher Vorgaben, die auf das Berufsbild des Steuerberaters und die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen abgestimmt sind.

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Die Steuerberaterkammer ist darüber hinaus die zuständige Stelle für die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten und für die Fortbildungsprüfung zum/zur SteuerfachwirtIn in ihrem Bezirk.

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In das bei den Kammern geführte Berufsregister werden alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften eingetragen, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz im Kammerbezirk haben.

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Wesentliche Aufgaben liegen im Bereich der Interessenvertretung der Mitglieder einschließlich der externen Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehört auch die regelmäßige Kontaktpflege zur Finanzverwaltung und anderen, dem Beruf nahe stehenden Organisationen.

Hierunter fallen insbesondere telefonische und schriftliche Auskünfte zu Fragen der Berufspflichten, der Berufsausübungsformen und zum Gebührenrecht.

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Zu den gesetzlichen Aufgaben der Berufskammer gehört auch die Bestellung eines Vertreters für Berufsangehörige, die - insbesondere aus Gesundheitsgründen - längerfristig an ihrer Berufsausübung gehindert sind bzw. eines Praxisabwicklers oder -treuhänders, z. B. im Todesfall eines Berufsangehörigen.

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Die Kammer gibt gegenüber Förderbanken oder Arbeitsagenturen fachliche Stellungnahmen zu Anträgen von Berufsangehörigen auf Bereitstellung öffentlicher Fördermittel für die Existenzgründung- oder -festigung ab.

Der Steuerberaterkammer obliegt gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 2, 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf Antrag die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer sowie zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern.

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Der Berufskammer obliegt die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch die Mitglieder. Sie geht Pflichtverletzungen nach und kann entsprechende Maßnahmen aussprechen. Steuerberater unterliegen gemäß § 76 Abs. 1 StBerG der Berufsaufsicht der Berufskammer. Die Steuerberaterkammer hat die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu belehren, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben.

Ziel ist die Gewährleistung der Ordnung, Integrität und Funktionsfähigkeit innerhalb des Berufsstandes und der Schutz des hohen Ansehens des Berufsstandes.

Zu den wesentlichen Berufspflichten zählen die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und die Verschwiegenheit des Steuerberaters bei der Ausübung seines Berufes. Des Weiteren haben sich Steuerberater jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Die Überwachung der Einhaltung dieser Berufspflichten, die der Staat ursprünglich selbst wahrgenommen hat, ist mit dem Steuerberatungsgesetz 1961 auf die Steuerberaterkammer übertragen worden und stellt bis heute eine ihrer wichtigsten Aufgaben dar.

Insbesondere von Seiten der Zivilgerichte wird die Kammer in Gebührenrechtsstreitigkeiten um Erstellung von Gutachten oder die Benennung von Gebührensachverständigen gebeten.

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Eine weitere wichtige Aufgabe sind wettbewerbsrechtliche Maßnahmen in Fällen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen.

Den Steuerberaterkammern obliegt es, bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb tätig zu werden. Dieses erfolgt im Wege der Abmahnung durch Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und bei deren Nichtbefolgung im Wiederholungsfall durch Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Die Steuerberaterkammern sind nach § 50 Abs. 7 Geldwäschegesetz (GwG) Aufsichtsbehörden für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zur Durchführung des Geldwäschegesetzes. Im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes haben die Steuerberaterkammern unter anderem die Aufgaben, Anordnungen zu erlassen, anlassunabhängige Prüfungen bei den Mitgliedern bzgl. der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG durchzuführen und die Berufsaufsicht bei Verstößen nach dem GwG einschließlich entsprechender Sanktionen auszuüben. Des Weiteren nimmt die Steuerberaterkammer Hinweise zu potenziellen und tatsächlichen Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen (Hinweisgeberstelle gem. § 53 Abs. 1 GwG), sofern sich die Hinweise gegen Mitglieder der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe richten. Hinweise können - auch anonym - abgegeben werden (z. B. mit unterdrückter Rufnummer per E-Mail, Telefax oder Brief). Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen vorherigem Einverständnis offenbart. Es gilt § 53 GwG.

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