Zusatzqualifikation

Gem. § 44 Abs. 1 StBerG kann Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen.

Bei der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ handelt es sich um eine amtlich verliehene Bezeichnung, zu deren Führung die Berufsangehörigen nach § 43 Abs. 2 StBerG befugt sind. Die Bindung zur Berufsbezeichnung ist unlösbar, sodass der Zusatz ohne diese nicht geführt werden darf. Die Bezeichnung ist gem. § 161 StBerG geschützt. Ordnungswidrig handelt, wer diese unbefugt oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

 

Sachkundeprüfung

 

Die Sachkunde ist grundsätzlich durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist, § 44 Abs. 2 S. 1 StBerG. Personen, die eine besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können gem. § 44 Abs. 2 S. 2 StBerG auf Antrag von der Sachkunde-Prüfung befreit werden.

Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.

Steuerberatungsgesellschaften, Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG, Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG sind befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn ein gesetzlicher Vertreter/Leiter als natürliche Personen berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.