Voraussetzungen

Gem. § 44 Abs. 2 S. 1 StBerG ist die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Die Sachkunde-Ausschüsse der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sind personenidentisch besetzt. Die organisatorische Durchführung obliegt der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Der Sachkunde-Ausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Steuerberaterkammer Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe. Den Ausschuss-Vorsitz hält der Vertreter der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Von den Steuerberaterkammern Düsseldorf und Köln wechselt jeweils ein Vertreter turnusgemäß. Weiteres Mitglied des Sachkunde-Ausschusses ist ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.

1.    Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung kann jeder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwalt oder niedergelassene europäischer Rechtsanwalt ablegen, unabhängig von der Vorbildung oder der Dauer der Berufszugehörigkeit.

Voraussetzung ist ein Antrag, der im Land Nordrhein-Westfalen an die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zu richten ist.

 

Der Antrag muss genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers enthalten.

Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  • Steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
  • Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
  • Landpachtrecht,
  • Grundstücksverkehrsrecht,
  • Grundlagen des Agrarkreditwesens,
  • landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung. Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei sechzig Minuten nicht übersteigen.

2.    Befreiung von der Prüfung

Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde; der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen.

Ein Bewerber für die Befreiung von der Prüfung muss gem. § 44 Abs. 2 S. 2 StBerG folgende Bedingungen erfüllen:

a)    Nachweis einer einschlägigen Ausbildung

Dazu rechnen insbesondere gem. § 42 Abs. 7 DVStB

  • ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften,
  • sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

b)    Nachweis der praktischen Tätigkeit

Neben der einschlägigen Ausbildung muss der Bewerber nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 5 buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe 3 Jahre steuerlich beraten hat.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrages auf Verleihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine Gebühr von 160,00 € zu entrichten (§ 79 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 2 Nr. 1 b) der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe).