Zugang zum Portal der Überbrückungshilfe
Das Portal der Überbrückungshilfe ist ab dem 08.07.2020 für die Registrierung der Steuerberater freigeschaltet.
Das Portal erreichen Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
(Stand: 04.02.2021) Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität - Die Überbrückungshilfe II ist rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich. Eine aktuelle Presseinformation des BMWi finden Sie hier.
(Stand: 01.02.2021) Überbrückungshilfe III - Term Sheet und Hintergrundinformationen
Erste Informationen sowie das Term Sheet für die Überbrückungshilfe III sowie einen Überblick zur Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III, die ähnlich der Überbrückungshilfe I und II unter Einbezug der Steuerberater beantragt werden soll, finden unsere Mitglieder nach erfolgreichem Login unter der Überschrift "Infos - Corona-Pandemie".
(Stand: 18.01.2021) Appell an den NRW-Wirtschaftsminister: Corona-Hilfe beschleunigen
Die umfangreich in Aussicht gestellten Subventionen des Bundes und des Landes NRW kommen bei den jeweiligen Empfängern nur schleppend an. Die Präsidenten der Steuerberaterkammern Köln und Westfalen-Lippe haben mit einem gemeinsamen Brief an das NRW-Finanzministerium nochmals darauf gedrungen, wieder zum unbürokratischen Verfahren aus dem vergangenen Frühjahr zurückzukehrenen und die Hilfen insgesamt zu beschleunigen.
Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater und ihre Angestellten sähen sich derzeit sonst nicht mehr in der Lage, die Anträge bewältigen zu können. Dadurch bleiben diejenigen auf der Strecke, die dringend Hilfe benötigen. Das Anschreiben an Wirtschaftsminister Pinkwart finden Sie im mitgliedergeschützten Bereich.
(Stand: 14.01.2021) Corona-Hilfen: Antragsfrist verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde um zwei Monate verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. März 2021 beantragen.
Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde um drei Monate bis zum 30. April 2021 verlängert.
Somit wurde heute der Forderung der Bundessteuerberaterkammer für eine Verlängerung der Antragsfristen für die staatlichen Hilfsprogramme entsprochen. Die BStBK mit ihrem Vizepräsidenten, unserem Kammerpräsident Volker Kaiser, hatte sich dafür in Gesprächen auch mit dem BMWi wiederholt eingesetzt.
(Stand: 23.12.2020) FAQ-Liste zu den Überbrückungshilfen aktualisiert
Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe II sowie zu den November- und Dezemberhilfen beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog. Bitte werfen Sie regelmäßig einen Blick in diese Listen in der BStBK Infothek. Weitere aktuelle Auskünfte können wir leider nicht erteilen.
(Stand: 17.12.2020) Aktuelles zur Überbrückungshilfe – Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Wie die BStBK mitteilte, hat das BMWi hat seinen FAQ zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) gab es am 4. Dezember 2020 eine Aktualisierung, die zu vielen Rückfragen der Berufsangehörigen führt. Dies nimmt die BStBK zum Anlass für die nachfolgenden Hinweise:
Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt.
Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Die BStBK geht davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann.
Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Die BStBK geht davon aus, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind.
Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die Rückzahlungspflicht hinzuweisen.
Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.
Bitte beachten Sie auch, dass die Bundessteuerberaterkammer zu Fragen des Beihilferechts, auch im Zusammenhang mit der November-/Dezemberhilfe, derzeit keine weiteren Auskünfte geben kann. Es besteht ein Austausch mit dem BMWi, dem die BStBK den Informations- und Unterstützungsbedarf der Berufsangehörigen zu diesen Fragen mit Nachdruck vorgetragen hat. Der BStBK wurde versichert, dass das BMWi derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik entwickelt und diese sobald wie möglich veröffentlichen wird.
(Stand: 19.11.2020) Überbrückungshilfe II - Antragsfrist verlängert
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. Januar 2021 beantragen.
(Stand: 22.10.2020) FAQ-Katalog der BStBK zu denÜberbrückungshilfen II
Ab sofort können Unternehmen die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 beantragen. Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe II beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater.
Den FAQ-Katalog zu den Überbrückungshilfen II finden Sie hier
Haben Sie Fragen zu den Überbrückungshilfen I? Den entsprechenden FAQ-Katalog finden Sie hier
(Stand: 29.09.2020) Auf Drängen der BStBK hat das BMWi einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I zugestimmt. Die Anträge für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können nunmehr noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.
Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) wird ab etwa Mitte Oktober möglich sein. Informationen dazu werden in der kommenden Woche auf der Homepage der BStBK veröffentlicht. Die Überbrückungshilfe II stellt formaltechnisch ein neues Programm dar. Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe I gelten erst für den Förderzeitraum ab 1. September 2020.
Stand: 08.09.2020: Am 25. August 2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Einzelheiten sollen dazu auf der Fachebene in der 36. KW erörtert werden.
Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird nach Kenntnis der BStBK unverändert weitergeführt; die Anträge sind bis spätestens 30. September 2020 zu stellen.
Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein. Sobald der BStBK genauere Einzelheiten bekannt werden, werden wir darüber informieren.
Stand 31.07.2020: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen wurde seitens des Bundesfinanzministeriums um einen Monat verlängert - also bis zum 30.09.2020.
Stand 20.07.2020: Für Ihre PIN-Vergabe/die Freischaltung nach Ihrer Registrierung im Portal für die Überbrückungshilfen ist unsere Kammergeschäftsstelle nicht zuständig. Leider liegen uns hinsichtlich der Wartezeit auch keine aktuellen Informationen vor. Die Service-Hotline des Finanzministeriums unter der Tel.-Nr. +49 69 273169555 scheint momentan stark überlastet zu sein. Bei Fragen zur Registrierung empfehlen wir Ihnen daher, Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an de-hl-ueberbrueckung(at)kpmg.com zu richten. Vielen Dank.
Die neuen Überbrückungshilfen sind Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer fungieren bei der Bewilligung der Überbrückungshilfe als "Gütesiegel". Fördergelder fließen erst, wenn sie die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten von Unternehmen in geeigneter Weise geprüft und bestätigt haben.
Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruche nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Ein einfaches, erstes Prüfschema bietet eine Übersicht seitens des Wirtschaftministeriums NRW unter diesem Link
Weitere Fragen rund um die neuen Überbrückungshilfen beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater. Ebenfalls stellt sie dem Berufsstand Checklisten für die Antragstellung und eine Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung für Überbrückungshilfen zur Verfügung.
Die Dateien der Bundessteuerberaterkammer finden Sie fortlaufend aktualisiert unter folgendem Link:
https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=831&cHash=26001d46418f15f2746b7d23e5865c35
Das Portal der Überbrückungshilfe ist ab dem 08.07.2020 für die Registrierung der Steuerberater freigeschaltet.
Das Portal erreichen Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Sie können den Service-Desk für prüfende Dritte des Bundeswirtschaftsministeriums unter der Service-Hotline-Nr. 030-530199322 erreichen (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).
Registrierungen für Steuerberatungsgesellschaften, Partnerschaften und Sozietäten sind nichtmöglich. Eine Registrierung kann ausschließlich für natürliche Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) erfolgen.
Bei der Registrierung ist darauf zu achten, dass nur solche Daten, die auch im amtlichen Steuerberaterverzeichnis hinterlegt sind, für die Registrierung verwendet werden.
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