Vollmachtsdatenbank: Bestandsvollmachten müssen aktiv bearbeitet werden

Durch die Neuregelung des § 122a AO haben sich die gesetzlichen Vorgaben für die Bekannt-gabe von Steuerbescheiden geändert. Die elektronische Bekanntgabe ist jetzt gesetzlicher Regelfall. Für alle vor dem 29. April 2026 angelegten Vollmachten, in denen keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe hinterlegt wurde, ist eine aktive Entscheidung zum künftigen Be-kanntgabeweg erforderlich. Betroffene Kanzleien sollten daher die noch offenen Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank (VDB) zeitnah bearbeiten, die elektronische oder postalische Be-scheidbekanntgabe auswählen und die Vollmachten anschließend erneut an die Finanzver-waltung übermitteln. Viele Kanzleien haben die notwendige Umstellung bereits vorgenommen. Ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Vollmachten wurde damit bereits erfolgreich aktualisiert. Bei ei-nem Teil der Bestandsvollmachten steht die Entscheidung jedoch noch aus.

So gehen Kanzleien vor

Soll die elektronische Bescheidbekanntgabe genutzt werden, muss für die Bekanntgabe-adresse eine E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung durch die Finanzverwaltung hinterlegt sein. Fehlt diese, kann ein Vertretungsberechtigter der Kanzlei die E-Mail-Adresse in der VDB unter „Kanzlei verwalten | Bekanntgabeadresse verwalten“ ergänzen. Dort ist im Bereich Bescheidbekanntgabe die elektronische Form zu aktivieren und die entsprechende E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Soll die postalische Bescheidbekanntgabe gewählt werden, ist bei der betreffenden Voll-macht im Abschnitt „Bekanntgabevollmacht“ die Art der Bescheidbekanntgabe auf „postali-sche Bescheidbekanntgabe“ umzustellen. Diese Auswahl wird durch die Finanzverwaltung als Antrag nach § 122a Abs. 2 AO gewertet. Anschließend ist die erneute Übermittlung der Vollmacht(en) an die Finanzverwaltung erfor-derlich. Für eine größere Anzahl betroffener Vollmachten kann hierfür auch die in der VDB verfügbare Massenbearbeitung (Mehrfachauswahl) genutzt werden.

Umfassende Informationen und Anleitungen online

Die Bundessteuerberaterkammer stellt in der Online-Dokumentation der Vollmachtsdatenbank umfassende Informationen zur elektronischen Bescheidbekanntgabe (DIVA III), zum Verfah-ren sowie zu den erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung: https://hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/de-DE/index.html#28916237579.

Dort befinden sich unter anderem Hinweise zum Ablauf der elektronischen Bekanntgabe, zur Hinterlegung der erforderlichen E-Mail-Adresse, zur Wahl der postalischen Bekanntgabe so-wie zu weiteren Besonderheiten des Verfahrens.

Nicht bis zum Jahresende warten

Betroffene Kanzleien sollten, die noch zu entscheidenden Vollmachten möglichst zeitnah be-arbeiten und nicht bis zum Jahresende warten. Durch eine aktive Auswahl stellen sie selbst sicher, dass der gewünschte Bekanntgabeweg eindeutig festgelegt und an die Finanzverwal-tung übermittelt wird. Bleibt eine Entscheidung aus, kann es im Zuge der gesetzlichen Umstellung erforderlich wer-den, noch offene Fälle automatisiert umzustellen. Dies sollte möglichst vermieden werden. Ein Bekanntgabeweg, der nicht den tatsächlichen Vorstellungen oder den organisatorischen Ab-läufen der Kanzlei entspricht, kann insbesondere mit Blick auf die Überwachung der Bescheid-bekanntgabe und die Einhaltung von Fristen zu Risiken führen.

Daher gilt: Jetzt Vollmachten prüfen, Bekanntgabeweg aktiv auswählen und erneut übermitteln.

 

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