Der/die Ausbildungsberater/in hat im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Beratung
1.1. der Ausbildenden und Ausbilder
1.1.1. über die Voraussetzungen der Berufsausbildung, insbesondere über
- Ausbildungsordnung
- Eignung der Ausbildungsstätte
- Ausbildungsvertrag und Ausbildungspflichten
- Persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
- Bestellung von Ausbildern
- Freistellung zum Berufsschulbesuch
- Einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften (z. B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz).
1.1.2. über die Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere über
- pädagogische Grundsätze der Ausbildung
- methodisches Unterweisen und Lehren
- Einsatz von Lehr- und Lernmitteln
- Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen
- sachliche Gliederung und zeitlichen Ablauf der Ausbildung
- verkürzte Ausbildungszeiten
- Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen..
1.2. der Auszubildenden
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
- Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
- Berufsschulbesuch und Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
- Zulassung, Anforderung und Ablauf bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Berichtsheftführung
- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten.
2. Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte und der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbildenden und Ausbildern
Gem. § 32 Abs. 1 BBiG hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe darüber zu wachen, dass die Ausbildungsstätten geeignet sind sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Bei dieser Aufgabenstellung hat der Ausbildungsberater mitzuwirken, z. B. durch Überprüfung
- von Einrichtungen und Ausstattungen der Ausbildungsstätte
- der Möglichkeit der Ausbildungsstätte, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln
- der Angemessenheit des Verhältnisses der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (Ausbilder)
- der persönlichen und fachlichen Eignung, insbesondere der Ausbilder.
3. Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung
Mitwirkung des/der Ausbildungsberater/in bei der Überprüfung, ob und in welchem Umfang insbesondere
- die Ausbildungsordnung und Ausbildungspläne eingehalten werden
- das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten beachtet wird
- zum Besuch der Berufsschulen und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die Freistellung erfolgt
- Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden
- Ausbilder bestellt und eingesetzt sind.