Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Nr. 226 | 07.11.2024
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Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

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damit das elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) auch in Zukunft reibungslos funktioniert, ist ein Zertifikatswechsel notwendig. Dieser dauert nur wenige Minuten - eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in diesem Newsletter.

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#steuerbarezukunft! Unser Design ist jetzt preisgekrönt!

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Das Design unserer Azubi-Kampagne #steuerbarezukunft ist jetzt preisgekrönt! Unserem Partner, der Werbeagentur #cre8ors, wurde in der Kategorie B2C/Messe der deutsche Agenturpreis verliehen. Dem gesamten Kreativteam gebührt unser herzlicher Glückwunsch und ein großes Dankeschön! Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

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Schnittstellenanbindung der Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister

Seit dem 10. Oktober 2024 ist es möglich, die digitale Steuerberateridentität zur Identifizierung beim Unternehmensregister zu verwenden. Das teilt die Bundessteuerberaterkammer in einem Rundschreiben an alle Steuerberaterkammern mit. Die digitale Identität wurde mit der Steuerberaterplattform geschaffen und kann auch beim OZG-Antragsportal und dem Akteneinsichtsportal der Justiz genutzt werden.

Die hierzu notwendige Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung (Link https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/303/VO.html) wurde ebenfalls am 10. Oktober 2024 im BGBl. I verkündet und bereits technisch umgesetzt. Die BStBK hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass die Steuerberaterplattform jetzt erstmalig an ein öffentliches Register angebunden ist.

Der Hintergrund der neuen Anbindung ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), welches am 1. August 2022 in Kraft getreten ist. Für die Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten zum Unternehmensregister – mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021 – besteht seither eine Pflicht zur Identitätsprüfung der Einreichenden. Da in der Praxis oftmals Steuerberater die Unterlagen beim Unternehmensregister einreichen, vereinfacht die Nutzung der digitalen Identität den Prozess, da sich Steuerberater nicht noch einmal erneut im Unternehmensregister identifizieren müssen.

Die BStBK weist darauf hin, dass sie deshalb in Stellungnahmen, Eingaben sowie diversen Gesprächen mit dem BMJ und dem Bundesanzeiger eine Einbindung der Steuerberaterplattform im Rahmen der Identifizierung und Registrierung beim Unternehmensregister gefordert hatte, wie sie § 3a Abs. 4 URV nun vorsieht.

Die bereits für Anfang 2024 geplanten Änderungen der URV zogen sich hin, da auch eine Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes notwendig wurde, die sich jedoch immer wieder verzögerte. Die nun im Rahmen des am 10. Oktober 2024 verkündeten Justizstandort-Stärkungsgesetzes neu im Justizverwaltungskostengesetz eingeführte Gebühr bei einer Identifizierung über die Steuerberaterplattform beträgt 7,60 € und liegt damit deutlich unter den Gebühren bei direkter Identifizierung beim Unternehmensregister.

Start des neuen Rückmeldeverfahrens in der NRW-Soforthilfe 2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) hat gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen die Konzeption des neuen Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020 abgeschlossen.

Die NRW-Soforthilfe 2020 ist mit rund 430.000 Empfängern sowie ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von mehr als 4,5 Milliarden Euro das größte Hilfsprogramm im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen. Die damalige Landesregierung hat Solo-Selbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz unterstützt, indem akute Liquiditätsengpässe mit einem Zuschuss für laufende Betriebskosten für drei Monate zu Beginn der Corona-Pandemie überbrückt wurden.

Mit seinen Urteilen vom 17. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW) das damalige Rückmeldeverfahren in der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden. Das OVG NRW hat aber auch klargestellt, dass das Land weiterhin berechtigt ist, die den Soforthilfe-Empfängern zustehende Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Soforthilfe-Mittel auf dieser Grundlage zurückzufordern.

Ab dem 29. Oktober 2024 werden Soforthilfe-Empfangende, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist, nun aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Die Soforthilfe-Empfangenden müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel in Fällen von Liquiditätsengpässen zweckentsprechend verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind.

Die Rückmeldefrist im neuen Rückmeldeverfahren endet am 26. Februar 2025. Der Erlass der Schlussbescheide erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids von den Soforthilfe-Empfangenden zurückgezahlt werden. Wenn Soforthilfe-Empfangende sich nicht zurückmelden, ist das Land verpflichtet, die ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 vollständig zurückzufordern.

Weitere Informationen zum neuen Rückmeldeverfahren sowie Antworten auf allgemeine Fragen und Antworten (sog. FAQ) wird das Wirtschaftsministerium zeitnah unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020  veröffentlichen.

 

Steuerberatervergütungsrecht Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird.

Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.

Zur Klarstellung, dass auch die zum 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer“.

Die Bürokratieentlastungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die noch im vierten Quartal 2024 erwartet wird. Die Änderung des § 9 StBVV soll dann bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass der Einführung der E-Rechnung auch im Bereich der Steuerberatervergütung zum 1. Januar 2025 nichts mehr im Wege steht.

Startschuss für neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung – Bürokratieentlastungsgesetz bringt Fortschritte

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank (VDB) in der Sozialversicherung gibt.

Für Steuerberater, Mandanten und die Träger der Sozialversicherung markiert diese, von der BStBK konzipierte und initiierte, Innovation einen weiteren Meilenstein, der die Verwaltung von Vollmachten grundlegend vereinfacht und die Effizienz in der Lohnabrechnung deutlich steigern wird.

Erstmals wird es die Möglichkeit geben, die Daten der Generalvollmachten zentral zu hinterlegen, anstatt für jeden Sozialversicherungsträger separate Vollmachten zu erstellen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch einen erheblichen administrativen Aufwand bei allen Beteiligten.

"Es ist erfreulich, dass das Bürokratieentlastungsgesetz endlich verabschiedet wurde. Ich bin sehr stolz auf unseren hierin enthaltenen Erfolg: den gesetzlich verankerten Startschuss der neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung", so Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. "Leider konnte das Gesetz nicht noch mehr vergleichbare Entlastungen schaffen. Die anfängliche Verbändeanhörung weckte andere Erwartungen."

Ab Januar 2028 wird die Nutzung der VDB in der SV zunächst optional sein, ab Januar 2030 wird sie dann für die Sozialversicherungsträger verpflichtend.

"Wir haben uns von anfänglichen Zweifeln einzelner Sozialversicherungsträger nicht beeindrucken lassen und haben an unserem Vorhaben festgehalten. Die neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung wird ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Digitalisierung," erklärt Schwab. "Diese neue Lösung stellt eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten dar: Steuerberater, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger profitieren gleichermaßen von beschleunigten Verfahren und einer effizienteren Kommunikation", erklärt Schwab.

Arbeitgeber können sich künftig vollständig auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und müssen nicht mehr für jeden Träger der sozialen Sicherung Einzelvollmachten ausstellen. Steuerberater profitieren von einem erheblich geringeren Verwaltungsaufwand, da sie nicht mehr unzählige Einzelvollmachten organisieren und verwalten müssen. Sozialversicherungsträger erhalten durch den zentralen Zugriff auf die hinterlegten Daten der Generalvollmachten sofortige Informationen und können die Verfahren erheblich beschleunigen.

Bis zur geplanten Einführung im Jahr 2028 sind noch zahlreiche Abstimmungs- und Aufbauarbeiten notwendig. Die BStBK wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern daran arbeiten, die technischen Grundlagen und Gemeinsamen Grundsätze für die VDB zu schaffen. Dabei werden Fragen zu Datensicherheit, Schnittstellen und den zu hinterlegenden Daten detailliert geklärt.

Die Bundessteuerberaterkammer ist überzeugt, dass die neue VDB in der Sozialversicherung die bürokratischen Abläufe deutlich vereinfachen und einen echten Mehrwert für alle Beteiligten schaffen wird.

Zertifikatswechsel beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Damit das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) auch zukünftig funktioniert, ist aus Sicherheitsgründen – wie es aus anderen Verfahren (z.B. ELSTER) bekannt ist – ein Zertifikatswechsel notwendig.

Dabei handelt es sich um elektronische Schlüssel, welche notwendig sind, um die Postfächer anschließend in die Software einzubinden und das beSt nutzen zu können. Diese Zertifikate sind aus Sicherheitsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum gültig, bevor sie erneuert werden müssen, um weiterhin kommunizieren zu können. Nun steht für viele Nutzer der erste Zertifikatswechsel an.

Der Zertifikatswechsel muss auf der Steuerberaterplattform durchgeführt werden. Um das beSt weiter in der Fachsoftware nutzen zu können, muss das neue Postfachzertifikat in dieser hinterlegt werden. Das Gültigkeitsdatum kann nach einer Anmeldung an der Steuerberaterplattform in der Postfachverwaltung eingesehen werden. Haben Sie eine E-Mail-Benachrichtigung eingerichtet, werden Sie über den Ablauf des Zertifikats rechtzeitig informiert.

Wie genau Sie ihr Zertifikat erneuern können, erfahren Sie im Hilfedokument oder im Klick-Tutorial.

Sollte das Zertifikat nicht rechtzeitig erneuert werden, können Sie Ihr Postfach nicht mehr nutzen. Mehr Informationen finden Sie im Artikel auf unserer Homepage.

BStBK setzt ihre erfolgreiche Symposiums-Reihe „Lohn im Fokus“ fort

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) veranstaltete im Oktober 2024 bereits ihr 6. Symposium „Lohn im Fokus“ zum Thema „Betriebsprüfung: Optimierungspotential in Lohnsteuer und Sozialversicherung“ in Berlin. Mehr als 200 Gäste aus Politik, Berufsstand und Wirtschaft nahmen vor Ort oder im Live-Stream teil. Weiterlesen 

Statement gegen die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich mit einem gemeinsamen Statement der rechtsberatenden Berufsorganisationen und der führenden Wirtschaftsverbände an Mitglieder von Bundesrat und Bundestag gewandt und an die Politiker appelliert, auf die Einführung von zusätzlichen Meldepflichten für legale Steuergestaltungen zu verzichten. Das Statement finden Sie hier.

 

Save the Date: D-A-CH Steuer-Kongress 2025!

Am 28. und 29. März 2025 findet der D-A-CH Steuer-Kongress im Vienna Marriott Hotel statt. Freuen Sie sich auf ein hochkarätiges Programm mit renommierten Referenten, die praxisnahe Einblicke in aktuelle Themen bieten. Nutzen Sie die Gelegenheit zum fachlichen Austausch und zur Erweiterung Ihres Netzwerks im Rahmen eines vielfältigen Begleitprogramms.

Der Kongress ist eine Kooperation der Bundessteuerberaterkammer Berlin, der KSW, der EXPERTsuisse Zürich und der ASW.

Frühbuchervorteil sichern: Melden Sie sich bis zum 31. Januar 2025 an und profitieren Sie von dem Frühbucherbonus!

Weitere Informationen sowie eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

DWS-Gutachtendienst

Der Gutachtendienst des DWS-Instituts bietet dem Berufsstand der Steuerberater einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung in der täglichen Berufspraxis. aktuelle Werbewelle finden Sie hier.

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