CORONA-WIRTSCHAFTS­HILFEN: Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. SEPTEMBER 2024

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufs­organisationen der prüfenden Dritten am 14.03.2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschafts­ministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Frist­verlängerung zur Einreichung der Schluss­abrechnung verständigt. Die Schluss­brechnungen der Corona-Wirtschafts­hilfen (Überbrückungs-, November- und Dezember­hilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Staatsminister Hubert Aiwanger, Vorsitzender der Wirtschaft­sminister­konferenz: „Die heutige Verständigung auf eine Frist­verlängerung ist ein Erfolg, für den ich mich seit Wochen eingesetzt habe. Damit geben wir den prüfenden Dritten mehr Zeit, um die Schluss­abrechnungen für die Unternehmen einzureichen. Ich danke den Berufs­organisationen der prüfenden Dritten für ihren Einsatz und das Einbringen ihrer Praxis­erfahrung. Die Schluss­abrechnungen können nur mit aktiver Unterstützung der prüfenden Dritten bewältigt werden. Dazu braucht es eine Prüfung mit Augenmaß.“

Sven Giegold, Staats­sekretär im Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: „Ab sofort werden wir den Prüfprozess vereinfachen und beschleunigen. Damit entlasten wir die Kanzleien, erhöhen die Qualität der digital einzureichenden Angaben und beugen so auch etwaigen Nachfragen durch die Prüfteams in den Bewilligungs­stellen vor. Die getroffene Verständigung mit den Organisationen der prüfenden Dritten wird dazu beitragen, dass auch der Abschluss der Corona-Wirtschafts­hilfen im Interesse der betroffenen Unternehmen zu einem Erfolg wird.“

Die Repräsentanten der vier Berufs­organisationen, Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundes­steuer­berater­kammer, Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberater­verbandes e.V., Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüfer­kammer und Leonora Holling, Schatz­meisterin der Bundes­rechts­anwaltskammer, zur heutigen Verständigung:

„Wir begrüßen, dass Bund und Länder ein Einsehen hatten und einer Frist­verlängerung, samt Härte­fallregelung zugestimmt haben. Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun aufatmen. Sie haben nun, gemeinsam mit ihren prüfenden Dritten, mehr Zeit für die Einreichung der Schluss­abrechnungen. Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird. So wird auf unser Drängen hin u.a. von standardisierten Katalog­abfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleg­anforderungen. Wir hoffen, dass damit die Effizienz des Prüf­prozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungs­stellen steigen.“

Die Wirtschafts­ministerinnen und Wirtschafts­minister von Bund und Ländern erörterten in einer Sonder­besprechung der Wirtschafts­minister­konferenz, an der auch die Repräsentanten der Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK), dem Deutsche Steuerberater­verband e.V (DStV), der Wirtschaftsprüfer­kammer (WPK) und der Bundesrechts­anwaltskammer (BRAK) teilnahmen, das weitere Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen. 

Die vereinbarten Schritte, insbesondere, die Festlegung eines neuen Endtermins, 30. September 2024, damit möglichst alle noch ausstehenden rd. 400.000 Schluss­abrechnungen den 21 Bewilligungs­stellen zur Prüfung vorliegen werden, sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüf­verfahren sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst. 

Hintergrund­informationen:
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a. Überbrückungs-, November- und Dezember­hilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatz­rückgängen mit über 63 Mrd. € Bunde­smitteln unterstützt. In einem beispiellosen Kraftakt durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden. 

Damit die Auszahlung der Mittel an die Antrag­stellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognose­basis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatz­entwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.

Die jetzt laufende Schluss­brechnung der Programme ist auch haushaltsrechtlich geboten. Es war das gemeinsame Verständnis von Staat, Wirtschaft und prüfenden Dritten, in der Antragsphase den betroffenen Unternehmen möglichst schnell zu helfen und die finale Prüfung bewusst in die Schluss­abrechnung zu verlagern. Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschafts­hilfen wird die Schluss­abrechnung der Programme in einem vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatz­rückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förder­bedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäfts­entwicklung zu ermitteln ist. Die Schluss­abrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antrag­stellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Sofern bis zu dem neuen Endtermin keine fristgerecht eingereichten Schluss­abrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder umgehend Rückforderungs­maßnahmen einzuleiten.

Den aktuellen Videobeitrag finden Sie hier.

Weitere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.