Voraussetzungen

Für die Verleihung einer Fachberaterbezeichnung hat der/die Antragsteller/in besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weiterhin ist Voraussetzung für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung, dass der/die Antragsteller/in seit mindestens drei Jahren als Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt ist.        

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der/die Antragsteller/in an einem auf die Fachberaterbezeichnung vorbereiteten fachberaterspezifischen Lehrgang mit drei Klausuren erfolgreich teilgenommen hat. Um die hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen, müssen Lehrgangsveranstalter ihr Angebot von der zuständigen Steuerberaterkammer zertifizieren lassen. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 der Fachberaterordnung (FBO) nachzuweisen.

Am 20.11.2021 startete der berufsbegleitende und zertifizierte Lehrgang der WWU Weiterbildung gGmbH zum/zur "Fachberater/in für Internationales Steuerrecht in Münster". Weiteres finden Sie hier.

Für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen muss der/die Antragsteller/in innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Steuerberater/in persönlich und eigenverantwortlich mindestens 30 Fälle in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet haben.

Verfahren

Zur Umsetzung der Fachberaterordnung haben die drei Steuerberaterkammern NRW für das Fachgebiet „Fachberater/in Internationales Steuerrecht“ einen gemeinsamen Fachausschuss unter Geschäftsleitung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gebildet. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Steuerberaterkammer Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe.Für das Fachgebiet „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ besteht ein gemeinsamer Ausschuss mit der geschäftsführenden Steuerberaterkammer Hamburg.

Der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist bei der Steuerberaterkammer einzureichen, der der/die Antragsteller/in angehört.

Nach Verleihung des Fachberatertitels sind die Fachberater verpflichtet, an einer jährlichen Fortbildung von zehn Zeitstunden teilzunehmen und dies der Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.