(Stand: 18.01.2021) Appell an den NRW-Wirtschaftsminister: Corona-Hilfe beschleunigen
Die umfangreich in Aussicht gestellten Subventionen des Bundes und des Landes NRW kommen bei den jeweiligen Empfängern nur schleppend an. Die Präsidenten der Steuerberaterkammern Köln und Westfalen-Lippe haben mit einem gemeinsamen Brief an das NRW-Finanzministerium nochmals darauf gedrungen, wieder zum unbürokratischen Verfahren aus dem vergangenen Frühjahr zurückzukehrenen und die Hilfen insgesamt zu beschleunigen.
Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater und ihre Angestellten sähen sich derzeit sonst nicht mehr in der Lage, die Anträge bewältigen zu können. Dadurch bleiben diejenigen auf der Strecke, die dringend Hilfe benötigen. Das Anschreiben an Wirtschaftsminister Pinkwart finden Sie im mitgliedergeschützten Bereich.
(Stand: 15.01.2021) Neu: BStBK-Factsheet "Beihilferechtliche Höchstgrenze"
Die Begrenzung der Fördersumme bei der Überbrückungshilfe II auf einen Anteil der ungedeckten Fixkosten hat seit Dezember für Unruhe bei Steuerberatern und Mandanten gesorgt. Das EU-Beihilferecht ist kein Thema, mit dem Steuerberater sich in ihrer Arbeit üblicherweise auskennen oder auskennen müssen. Die BStBK hat dies gegenüber dem BMWi wiederholt nachdrücklich vorgetragen und erreicht, dass Ende vergangener Woche ein neues FAQ-Dokument zu beihilferechtlichen Fragen vom BMWi veröffentlicht wurde. In Ergänzung dazu hat die BStBK ein übersichtliches Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze zusammengestellt. Beide Dokumente finden Sie hier.
(Stand: 14.01.2021) Corona-Hilfen: Antragsfrist verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde um zwei Monate verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. März 2021 beantragen.
Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde um drei Monate bis zum 30. April 2021 verlängert.
Somit wurde heute der Forderung der Bundessteuerberaterkammer für eine Verlängerung der Antragsfristen für die staatlichen Hilfsprogramme entsprochen. Die BStBK mit ihrem Vizepräsidenten, unserem Kammerpräsident Volker Kaiser, hatte sich dafür in Gesprächen auch mit dem BMWi wiederholt eingesetzt.
(Stand: 13.01.2021) Corona-Hilfen fließen zu langsam, zunehmende Zahl von Insolvenzen befürchtet
Kammerpräsident Volker Kaiser hat im Jahresgespräch mit der DATEV e. G. einmal mehr Klartext gesprochen: „Nicht nur, dass die Corona-Hilfen zu langsam fließen und der Antragstellung hohe bürokratische Hürden entgegenstehen – überdies sind die Vorgaben dazu einfach durch die Hintertür immer wieder angepasst worden. Unserem Berufsstand als Überbringer der schlechten Nachricht beschert dies zur hohen Arbeitsbelastung zusätzlichen Frust.“
Die rückwirkende Verschärfung der Anforderungen zur Berechnung der Corona-Überbrückungshilfen müssten nun diejenigen Mandaten ausbaden, die sich auf die Versprechungen der Politiker verlassen und ihre Unternehmen mutig weitergeführt hätten. Denn entgegen der vorhergehenden Ankündigungen werden die Hilfen nunmehr nur für tatsächliche Verluste in Form ungedeckter Fixkosten gezahlt.
„Solche nachträglichen Einschränkungen sind schlicht nicht hinnehmbar“, konstatiert Kaiser und prognostiziert: „Bleibt es bei diesem Vorgehen, werden deutlich mehr Unternehmen ins Trudeln geraten – die Insolvenzquote wird dann steil nach oben gehen.“
Die Bundessteuerberaterkammer habe auf Anfrage für das Handelsblatt eine Liste der größten Unzulänglichkeiten zusammengestellt, es gebe viele Fragen zu klären. Die Berater bei ihren konkreten Fragestellungen an das Bundeswirtschaftsministerium nur auf den FAQ-Katalog zu verweisen, sei mehr als unglücklich.
Immerhin habe aber der intensive Austausch zwischen Bundessteuerberaterkammer, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium in der Vergangenheit auch zu Verbesserungen geführt – wie etwa zu der Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen bis zum 31.08.2021.
„Die Konstellation, dass von den Bundesministerien beschlossene Hilfen über die Bezirksregierungen ausgezahlt werden, ist meines Erachtens von vorherein viel zu kompliziert angelegt“, so Kaisers Fazit. Nun bliebe nur noch die Hoffnung, dass die versprochenen Zahlungen jetzt endlich fließen. Einen dementsprechenden, erneuten Appell werde man an das NRW-Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium richten.
(Stand: 11.01.2021) FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen für alle Corona-Hilfsprogramme
Unter dem 08.01.2021 hat die Bundessteuerberaterkammer hier einen neuen FAQ-Katalog veröffentlicht. Auch die bisherigen Praxishilfen finden Sie laufend aktualisiert unter diesem Link.
(Stand: 23.12.2020) BStBK Infothek hilft weiter
Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe II sowie zu den November- und Dezemberhilfen beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ-Katalogen. Bitte werfen Sie regelmäßig einen Blick in diese Listen in der BStBK Infothek. Weitere aktuelle Auskünfte können wir aktuell leider nicht erteilen.
(Stand: 22.12.2020) Das BMF hat per Schreiben vom 21.12.2020 die Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert. Dieses Schreiben hatte für Verwirrung gesorgt, da ja bereits die Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 mitgeteilt worden ist.
Zur Klarstellung weist die BStBK auf folgenden Hintergrund hin: Die am letzten Donnerstag (17. Dezember 2020) von den Koalitionsfraktionen mit dem BMF vereinbarte Fristverlängerung bis 31. August 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Das parlamentarische Verfahren startet aber erst Anfang des nächsten Jahres und soll dann zügig umgesetzt werden. Die Regelungen werden voraussichtlich in ein schon laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Die von den Steuerabteilungsleitern am 4. Dezember 2020 beschlossene Fristverlängerung um nur einen Monat ist jetzt mit BMF-Schreiben vom 21.12.2020 umgesetzt worden.
(Stand: 17.12.2020) Aktuelles zur Überbrückungshilfe – Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Wie die BStBK mitteilte, hat das BMWi hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) gab es am 4. Dezember 2020 eine Aktualisierung, die zu vielen Rückfragen der Berufsangehörigen führt. Die BStBK hat wichtige Hinweise dazu herausgegeben. Diese finden Sie per Click auf den Container rechts auf der Startseite dieser Homepage (Überbrückungshilfen).
Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer, Berlin, 18.12.2020
Am 17.12.2020 beschlossen die beiden Koalitionspartner, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verschoben werden soll.
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Deutscher Steuerberaterverband (DStV) hatten sich dafür seit Monaten eingesetzt, denn der Berufsstand ist seit Beginn der Corona-Krise rund um die Uhr für seine Mandanten im Einsatz. Egal ob Beratung zu Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite, befristete Umsatzsteuersenkung, Überbrückungshilfe I und II, November- und Dezemberhilfe, zu all diesen Themen suchen die Mandanten den Rat und die Unterstützung ihres Steuerberaters und seines Kanzleiteams. Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung gerieten darüber ins Stocken, die Fristeinhaltung der Steuererklärungen 2019 unmöglich.
BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab und BStBK-Vizepräsident Volker Kaiser zeigten sich erleichtert: „Der Einsatz für die dringend benötigten Entlastungen hat sich gelohnt, eine angemessene Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird kommen. Damit löst sich die seit Monaten angespannte Lage in unseren Kanzleien etwas und wir können ein wenig aufatmen. Unser wochenlanger Einsatz für den Berufsstand trägt jetzt Früchte und das monatelange Engagement der Steuerberaterinnen wird endlich anerkannt.“
Auch der DStV-Präsident betont: „Der Vorstoß der Koalitionspartner ist ein starkes Signal für den Erfolg der Überbrückungshilfen! Nach unseren Appellen seit Sommer reift endlich die Erkenntnis: Der Berufsstand ist ein unverzichtbarer Baustein für die Stabilität der von der Krise gebeutelten Wirtschaft. Das erfreut uns in höchstem Maße. Nun gilt: Die Bundesländer sollten verantwortungsbewusst der Initiative folgen.“
Beide berufsständischen Organisationen sind über dieses erweiterte Zeitfenster erleichtert, denn jetzt ist auch wieder mehr Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfen. Steuerberaterinnen können sich weiter mit voller Kraft für ihre Mandanten und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.
Sie finden jetzt auch einen aktuellen YouTube-Beitrag des Bundeskammerpräsidenten zu diesem Thema.
(Stand: 16.12.2020) Verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 - kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. März 2021
Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 025/2020 vom 16. Dezember 2020:
Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019
BONN. Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
(Stand: 09.12.2020) Der Appell von Prof. Dr. Hartmut Schwab zur Fristverlängerung der Steuererklärungen 2019 und sein Dank an die Kolleginnen und Kollegen ist unter diesem Link abrufbar.
(Stand: 07.12.2020) Am 4. Dezember 2020 gab das Bundesfinanzministerium eine Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 um einen Monat bekannt. „Für uns eine herbe Enttäuschung“, konstatiert Kammerpräsident Volker Kaiser. Seit Monaten weise die BStBK sowie die regionalen Steuerberaterkammern auf den unermüdlichen Einsatz der Steuerberater bei der Unterstüzung ihrer Mandanten bei der Beantragung der Corona-Hilfen hin. Trotz dieser zusätzlichen Arbeiten, corona-bedingter Personalengpässe und erhöhter Mandantennachfragen, die die Routinetätigkeiten in den Kanzleien erheblich ins Stocken brächten, würde nun keine angemessene Fristverlängerung gewährt. „Ein Monat hilft uns hier überhaupt nicht weiter“, so Kaiser, denn zudem habe das Bundesjustizministerium eine Verschiebung der Offenlegung der Jahresabschlüsse abgelehnt. „Nun können wir nur noch entscheiden, welche Arbeiten, die nicht sanktionsbewehrt sind, wir zurückstellen müssen.“
(Stand: 27.11.2020) Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog zu den Novemberhilfen online gestellt.
In einer ergänzten und kommentierten Fassung ist dieser jetzt auch über den Link www.bstbk.de zusammen mit den weiteren Informationen zur Novemberhilfe zu finden. Dieser kommentierte FAQ-Katalog wird seitens der BStBK laufend um neue Informationen ergänzt. Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.
(Stand: 26.11.2020) Derzeit sehen sich die Steuerberater einer - zusätzlich zu der am Jahresende ohnehin schon üblichen - sehr hohen Arbeitsbelastung wegen der Corona-Hilfen gegenüber. Dort, wo Antragsteller nunmehr vor Rückzahlungspflichten stehen, kommen auch dienjenigen auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu, die ihre Anträge zuvor ohne Beratung gestellt haben. Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe hat Kontakt zum Wirtschaftsministerium NRW (MWIDE) aufgenommen, um für eine verbesserte Kommunikation auch zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der Berufsangehörigen zu sorgen.
Jeden Tag erhalten die Steuerberater Anrufe, wann etwa mit der Auszahlung der Novemberhilfen zu rechnen sei. Vom MWIDE gab es dazu bisher keine offiziellen Auskünfte. Die Präsidenten der Steuerberaterkammern NRW haben die Fragen/Probleme zusammengestellt und an das MWIDE kommuniziert und auch das Finanzministerium in Kenntnis gesetzt.
Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem am 19. November 2020 eine Eingabe zur Verlängerung der Fristen zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gesendet. Darin fordert sie mit ihrem Vizepräsidenten Volker Kaiser, die Fristen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen um 6 Monate zu verlängern. Korrespondierend hierzu müsse die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 ebenfalls um 6 Monate verschoben werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Sanktionen seien auszusetzen. Darüber hinaus erschien am 25.11.2020 ein Artikel im Handelsblatt, in dem Bundeskammerpräsident Prof. Dr. Schwab die Verlängerung der Fristen nachdrücklich einfordert.
(Stand: 19.11.2020) Überbrückungshilfe II - Antragsfrist verlängert
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. Januar 2021 beantragen. (erg. Anmerkung 14.01.2021: Achtung - erneute Verlängerung der Antragsfrist auf den 31. März 2021!)
(Stand: 22.10.2020) Ab sofort können Unternehmen die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 beantragen. Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe II beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater.
Den FAQ-Katalog zu den Überbrückungshilfen II finden Sie hier
Haben Sie Fragen zu den Überbrückungshilfen I? Den entsprechenden FAQ-Katalog finden Sie hier
(Stand: 13.10.2020) Steuerberater und ihre Mitarbeiter haben bereits einen großen Beitrag zur Krisenhilfe in Corona-Zeiten geleistet. Seit Monaten arbeiten sie am Limit, um ihre Mandanten bestmöglich zu unterstützen. Eine wichtige Rolle spielen dabei nun auch die Überbrückungshilfen. Die Bedingungen für dieses Hilfsprogramm waren bisher sehr restriktiv, so Bundeskammerpräsident Prof. Dr. Hartmut Schwab in BStBK Report vom Oktober 2020:
„Am 18. September verkündeten Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium Nachbesserungen, die ab Oktober für die Überbrückungshilfe II gelten. Wer als Unternehmer einen mehr als 30prozentigen Umsatzrückgang aufweisen kann, erfüllt zukünftig ein zentrales Förderkriterium. Erfreulich ist auch, dass beantragende Unternehmen eine umfassendere Unterstützung erhalten. Denn künftig werden bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet und die Personalkostenpauschale verdoppelt. Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Die Branchen, die es in der Corona-Krise am härtesten trifft, fallen immer noch durch das Raster, wie die Künstler- und Veranstaltungsbranche. Es muss jetzt dringend an die Solo-Selbständigen gedacht werden.“
Daher appelliert auch Kammerpräsident Volker Kaiser an alle Berufskolleginnen und -kollegen, diese Branchen mit ihrer Expertise zu unterstützen. Denn für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige ist es häufig schwer, einen Berater zu finden, der die Antragstellung für sie übernimmt.
"Ich möchte den Prozess, den das Wirtschaftsministerium angestoßen hat, in den kommenden Wochen und Monaten weiterhin positiv begleiten", so Kaiser. „Auch wenn wir derzeit an der Kapazitätsgrenze arbeiten – ich sehe es als gesellschaftliche Chance, etwa Kunst- und Kulturschaffende an dieser Stelle zu unterstützen. Sie bringen – gerade in schweren Zeiten – Musik, Spiel und Freude in unser Leben!“ Theater, Museen und Konzertstätten mit ihren Künstlern seien existenziell für unsere Demokratie und das soziale Miteinander.
Erfreulich für unseren Berufsstand sei, so die BStBK, dass nun bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sind wie Rückforderungen. Haben Steuerberater zu geringe Fördergelder beantragt, können sie diese künftig ohne neuen Antrag im Nachhinein erhöhen.
Bei den aktuellen Zusatzaufgaben bliebe aber kaum Zeit für das sonstige Tagesgeschäft. Das Bundesfinanzministerium brachte im Frühjahr zwar einige verfahrensrechtliche Erleichterungen und die Möglichkeit einer Abgabe der Steuererklärungen für 2018 nach dem 29. Februar 2020 auf den Weg. Ein wichtiger Baustein. Allerdings greift dies zu kurz. Die Regelungen müssen auch für den Veranlagungszeitraum 2019 gelten, so die BStBK, Prof. Schwab, weiter.
Im Anschluss an die Schreiben der BStBK an Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier laufen derzeit Gespräche mit wichtigen Entscheidungsträgern auf Bundesebene. Die BStBK mit ihrem Vizepräsidenten aus Westfalen-Lippe, Kammerpräsident Volker Kaiser, bleibt für den Berufsstand am Ball.
(Stand: 29.09.2020) Auf Drängen der BStBK hat das BMWi einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I zugestimmt. Die Anträge für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können nunmehr noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.
Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) wird ab etwa Mitte Oktober möglich sein. Informationen dazu werden in der kommenden Woche auf der Homepage der BStBK veröffentlicht. Die Überbrückungshilfe II stellt formaltechnisch ein neues Programm dar. Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe I gelten erst für den Förderzeitraum ab 1. September 2020.
(Stand: 23.09.2020) BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab (Foto) zeigt sich in seiner Videobotschaft erleichtert darüber, dass die Bundesregierung die Zugangsbedingungen für die Überbrückungshilfen gelockert und der unternehmerischen Realität angepasst hat. Außerdem hebt er positiv hervor, dass die höhere Erstattung der Fixkosten und die Verdopplung der erstattungsfähigen Personalkosten dieses staatliche Hilfsprogramm für viele Unternehmen attraktiver machen wird. Positiv auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater: bei der Schlussabrechnung werden künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Fazit: das Engagement der BStBK für den Berufsstand und seine Mandanten hat sich gelohnt.
Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=Hkk5gJ3h8aw&t=61s
(Stand: 17.09.2020) In dem aktuellen Video zeigt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab auf, wie hilfreich die bisherigen verfahrensrechtlichen Erleichterungen der Finanzverwaltung in der Corona-Krise waren. Das war gut und hat vielen Kanzleien geholfen. Aber das muss sich für den Veranlagungszeitraum 2019 wiederholen, denn die Kanzleien unterstützen den Mittelstand noch immer intensiv und haben viel zu tun. Um die Kanzleien in ihrer Arbeit für das Gemeinwohl zu unterstützen, bedarf es einer bundeseinheitlichen Regelung für die Fristverlängerung bei Steuererklärungen. Diese Maßnahme kostet keine zusätzlichen Steuergelder, entlastet die Wirtschaft, entspannt die Arbeitsbelastung in den Kanzleien und Buchhaltungsabteilungen der Wirtschaft und hilft somit auch durch die Krise zu kommen.
Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=zgSvb_1oaD8
(Stand: 15.09.2020) Das Institut für Freie Berufe in Nürnberg führt aktuell im Auftrag des Bundesverbands Freier Berufe (BFB) eine Schnellumfrage zur aktuellen Corona Thematik durch.
Hierbei handelt es sich um die zweite Befragung dieser Art (Pressemeldung zur ersten Corona Befragung: https://www.freie-berufe.de/pressemitteilungen/bfb-zu-folgen-des-coronavirus), die die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie speziell in den Freien Berufen beleuchten soll.
Die Befragung ist bis zum 20.09.2020 zugänglich und beansprucht etwa 10 Minuten, wobei nur die persönlichen Einschätzungen der Freiberufler abgefragt werden.
Die Umfrage finden Sie unter folgendem Link: www.t1p.de/ifb-corona
Für Ihre Unterstützung im Voraus herzlichen Dank.
(Stand: 20.08.2020) Immer mehr Steuerberaterinnen und Steuerberater lassen sich für ihre Mandanten zur Beantragung der Überbrückungshilfen registrieren.
In einer Videobotschaft geht BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab kurz auf die aktuelle Entwicklung und erste Rückmeldungen zu den Überbrückungshilfen aus dem Berufsstand ein. Außerdem schildert er noch einmal, weshalb sich die berufsständischen Organisationen der Steuerberater an den Beratungen zu diesem Hilfspaket für die von der Corona-Krise besonders gebeutelten Unternehmen von Anfang an beteiligt haben. Schließlich weist er auf die inhaltliche Unterstützung hin, die die BStBK dem Berufsstand zukommen lässt.Die Videobotschaft finden Sie unter www.youtube.com/watch
(Stand: 31.07.2020) Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.
Die Fristverlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme vieler Kolleginnen und Kollegen beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“
Dennoch zeigt sich Schwab nicht ganz zufrieden. „Wir haben es noch immer mit vielen Abgrenzungsfragen zu tun. Leider werden diese nur sukzessive im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums geklärt. Das muss schneller gehen. Unternehmen und Berater benötigen Rechtssicherheit, damit das Programm auch beansprucht wird und kein Papiertiger bleibt.“
Die Unterstützungsangebote der BStBK zu den Überbrückungshilfen finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=831&cHash=26001d46418f15f2746b7d23e5865c35
(Stand: 22.07.2020) Überbrückungshilfe - Verzögerungen bei der Registrierung im Online-Portal
Aktuell kommt es vielfach zu technischen Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Anmeldung durch die Berufsangehörigen im Portal des BMWi für die Überbrückungshilfe.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen für die Registrierung gibt es einen Support des BMWi für Antragserfasser. Von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unterstützt dieser bei technischen Fragen (zum Beispiel zur Registrierung) und beantwortet auch fachliche Fragen. Die Service-Hotlines unter Tel.-Nr. +49 69 273169555 und Tel.-Nr. +49 521 5603189179 scheinen momentan jedoch stark überlastet zu sein. Bei Fragen zur Registrierung empfehlen wir Ihnen daher, Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an de-hl-ueberbrueckung(at)kpmg.com zu richten.
Hilfreiche Tipps vorab
Als Apps empfiehlt das BMWi die folgenden vier: FreeOTP (für Android und iOS), Google Authenticator (für Android und iOS), OTP Auth (für iOS) und andOTP (für Android). Wenn Sie nach Ihrer Anmeldung keine Mail zur Registrierung erhalten, überprüfen Sie bitte Ihren E-Mail-Spam-Ordner. Achten Sie darauf, dies zeitnah zu tun, da nach Ablauf der Registrierungsmail diese nicht nochmals beantragt werden kann. Bitte beachten Sie auch, dass die eingegebenen Daten mit denen im amtlichen Steuerberaterverzeichnis übereinstimmen müssen, damit diese verifiziert werden können.
Leider können wir unseren Mitgliedern seitens der Kammergeschäftsstelle bei weiteren technischen Fragen zur Registrierung und zur Prozessdauer nicht weiterhelfen. Den Unmut der Berufsangehörigen zum aktuellen Verfahren haben wir gleichwohl an die zuständigen Stellen weitergetragen und werden uns mit Hilfe der BStBK für eine praktikablere Handhabung einsetzen.
Warten auf den PIN-Brief
Hat sich der Steuerberater im ersten Schritt erfolgreich registriert, muss er auf den Eingang des Briefes mit der PIN für die Freischaltung des Kontos warten. Es dürfte lt. Erkenntnissen der StBK München mit der hohen Zahl der abzuarbeitenden Registrierungen zusammenhängen, dass bisher von den circa 16.000 Berufsträgern bundesweit, die ein Konto im Portal erfolgreich aktivierten, nur etwa 5.000 den Brief mit den Informationen für die Freischaltung erhalten haben.
Wie die Kollegen in München weiter erfuhren, soll mittels der von der von der zuständigen Organisation namens "init" zugesagten personellen Aufstockung des Registrierung-Teams nun hoffentlich eine Beschleunigung des Registrierungsprozesses eintreten.
Aus Sicht des BMWi sollten die für dieses Programm zur Verfügung stehenden Mittel (25 Milliarden Euro) ausreichen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken. Anträge können - Stand heute - bis zum 31. August 2020 gestellt werden.
(Stand: 15.07.2020) Das Land NRW hält das Rückmeldeverfahren für die Corona-Soforthilfen 2020 an - weitere Informationen/FAQ´s des Wirtschaftministeriums NRW finden Sie hier.
(Stand: 09.07.2020) Eine Pressemitteilung der BStBK vom 8. Juli 2020 "Beantragung von Überbrückungshilfen: Steuerberater als Scharnier zwischen Staat und Mandant" finden Sie hier
(Stand: 09.07.2020, 12.00 Uhr) Das Portal der Überbrückungshilfe ist ab sofort für die Registrierung der Steuerberater freigeschaltet. Das Portal erreichen Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Anträge auf Überbrückungshilfe können lt. Auskunft des Wirtschaftministeriums NRW in der Zeit vom 10. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 über dieses Portal gestellt werden.
Eine gute erste Orientierung bietet die schematische Übersicht zu den Überbrückungshilfen seitens des Wirtschaftsministeriums NRW.
Die Bundessteuerberaterkammer hat zu den Detailfragen einen FAQ-Katalog mit Checklisten etc. erstellt, der fortlaufend unter folgendem Link aktualisiert wird:
https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=831&cHash=26001d46418f15f2746b7d23e5865c35
(Stand: 08.07.2020) Eingabe an Bundesminister Altmaier zur "Corona Überbrückungshilfe"
Die Eingabe der Präsidenten von BStBK, DStV und WPK zur "Corona Überbrückungshilfe" vom 6. Juli 2020 ist im Mitgliederbereich unter dem Menüpunkt "Berufsfeld Steuerberatung/Nachrichten" eingestellt. Die Präsidenten sprachen sich hierbei insbesondere dafür aus, dass Rückzahlungen zu hoch bemessener sowie bereits ausgezahlter Überbrückungshilfe keiner Verzinsung unterliegen sollten und eine Auszahlung eines sich aus der Schlussabrechnung ergebenden Mehrbetrages vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus wurde auch angeregt, dass Anträge, soweit frist- und formgerecht gestellt, auf jeden Fall berücksichtigt werden sollten und darauf auch explizit hinzuweisen sei.
Eine weitere Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an Bundesminister Scholz zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vom 7. Juli 2020 finden Sie ebenfalls im Mitgliederbereich unter dem Menüpunkt Berufsfeld Steuerberatung/Nachrichten.
(Stand: 06.07.2020) Arbeitshilfen der Bundessteuerberaterkammer zur Corona-Überbrückungshilfe (FAQ-Katalog, Checklisten und eine Muster-Zusatzvereinbarung) finden Sie nach Ihrem erfolgreichen Login direkt im Mitgliederbereich.
(Stand 30.06.2020) Aktuelles zur Überbrückungshilfe - Starttermin voraussichtlich verschoben auf den 8. Juli 2020! Das BMWi hat mitgeteilt, dass der Starttermin für die Antragstellung zur Überbrückungshilfe vorbehaltlich einer Einigung der Länder auf den 8. Juli 2020 verschoben wird. Über das weitere Verfahren werden wir Sie unter anderem hier informieren.
Vorgesehen ist ein rein digitales Verfahren mit einem zentralen Portal für die Antragsstellung, das vom Bund bereitgestellt wird. Die Bearbeitung der Anträge und Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die Bundesländer.
Softwareanbieter arbeiten mit Hochdruck daran, dass Daten über eine Schnittstelle direkt aus den EDV-Programmen der Steuerberater zur Verfügung gestellt werden können. Das Antragsformular soll zudem regeln, wie die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben verteilt ist, was der Steuerberater prüfen muss und wo er lediglich eine Plausibilitätsbeurteilung abzugeben hat.
Von einer Haftung gegenüber dem die Zuschüsse auszahlenden Land soll der Steuerberater, wie von der BStBK gefordert, ausdrücklich freigestellt werden.
Bitte halten Sie sich - insbesondere nach dem 8. Juli 2020 - über die von der BStBK angekündigte FAQ-Liste zu den Überbrückungshilfen unter www.bstbk.de und/oder über die Homepage der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe informiert.
(Stand 29.06.2020) Bundestag beschließt zweites Corona-Steuerhilfegesetz - Der Bundestag hat am Montag, 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen.
CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vor (19/20441). Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenige Stunden nach dem Bundestag stimmte am Nachmittag des 29. Juni 2020 auch der Bundesrat dem Corona-Konjunkturpaket zu - in einer eigens einberufenen Sondersitzung. Er schloss damit ein kurzes Gesetzgebungsverfahren ab und machte den Weg frei für zahlreiche Steuerhilfen in der Corona-Krise. Notwendig war die Sondersitzung, weil die geplante Mehrwertsteuersenkung bereits zum 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, die nächste reguläre Bundesratssitzung aber erst am 3. Juli 2020 stattfindet. Außerdem berieten die Länder über den geplanten 2. Nachtragshaushalt zur Finanzierung des Konjunkturpakets: sie haben keine Einwände gegen den Gesetzentwurf, der erst am 17. Juni 2020 im Bundeskabinett beschlossen worden war.
Die Stellungnahme der BStBK zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist hier verlinkt.
Eine Zusammenstellung, die die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wiedergibt, finden Sie unter nachstehendem Link. Sie wird regelmäßig aktualisiert und soll den Berufsstand sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Verbindlichkeit informieren.
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/NEWS-KONJUNKTURPAKET.pdf
Zu den Hilfen des Landes NRW für Unternehmer gelangen Sie hier
Das Finanzministerium NRW bietet zudem über diesen Link Hilfen zum Thema "Steuern und Corona" an. Hilfreich ist auch die Zusammenstellung "FAQ Corona" der Finanzverwaltung.
(Stand: 10.06.2020) Kammerpräsident Volker Kaiser begrüßt grundsätzlich das Konjunkturpaket der Bundesregierung, sieht jedoch in der konkreten Umsetzung viele Fragen offen: "Das Bundesfinanzministerium ist gefordert, jetzt zügig entsprechende Anwendungsschreiben nach dem Gesetzgebungsverfahren vorzulegen - dies dürfte insbesondere für den Bereich der Umsatzsteuer gelten", erklärt Kaiser.
Die weitere Ausgestaltung würde auskunftsgemäß in den kommenden 14 Tagen entwickelt und dann seien die Finanzämter gefragt. Diese hätten in der Krise bisher erfreulich schnell und unbürokratisch reagiert. Die BStBK werde sich weiterhin im laufenden Gesetzgebungsprozess z. B. dafür einsetzen, eine gesetzliche Billigkeitsregelung für den B2B-Bereich zu erhalten.
Im Weiteren fordert die BStBK mit Kaiser als ihrem Vizepräsidenten die zeitnahe Veröffentlichung eines BMF-Schreibens, in dem schnellstmöglich die offenen Anwendungsfragen geklärt werden und ggf. wichtige Nichtbeanstandungsregelungen getroffen werden sollten.
Seit Beginn der Corona-Pandemie seien überdies regelmäßig intensive Gespräche der Steuerberaterkammern NRW mit dem Finanzministerium NRW u. a. etwa zu Steuerstundungen geführt worden, so Kaiser: "Wir haben durchaus den Eindruck, dass unsere Anregungen dort auf fruchtbaren Boden fallen."
Eine erste Bewertung und Zusammenfassung des Konjunkturpakets seitens der BStBK finden Sie hier. Darin wird auch auf weitere wichtige Punkte zu den Soforthilfen eingegangen. Alle weiteren wichtigen Nachrichten haben wir für Sie im mitgliedergeschützten Bereich dieser Homepage zusammengefasst.
Die Bundessteuerberaterkammer stellt die Aktualisierung des FAQ-Katalogs zu den Soforthilfeprogrammen ein und veröffentlicht dafür diese neue Zusammenstellung mit News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung. Der bekannte FAQ-Katalog bleibt vorerst auf unserer Website abrufbar. Den letzten Stand vom 9. Juni 2020 finden Sie hier
(Stand: 05. Juni 2020 - Quelle: BStBK) Licht und Schatten beim Konjunkturpaket - Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer hilft die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrags im aktuell vorliegenden Konjunkturpaket der Bundesregierung vielen Unternehmen bei ihrer Liquiditätsplanung.
BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab ist überzeugt: "Damit die Eigenkapitalbasis unserer Mandanten gestärkt ist und Insolvenzen verhindert werden können, müssen die aktuell entstehenden Verluste unmittelbar mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Neben der nun avisierten betragsmäßigen Ausweitung der Verlustrücktragsmöglichkeit ist nach unserer Auffassung allerdings auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens zwei weitere Jahre erforderlich und sollte bei der gesetzlichen Umsetzung berücksichtigt werden."
Die zusätzlich in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage befürwortet Schwab ebenfalls: "Die Bundessteuerberaterkammer hatte in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen: Es ist wichtig, dass unsere Mandanten einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden können. Und das bereits für den Veranlagungszeitraum 2019. So können Unternehmen, die im Jahr 2019 noch erfolgreich waren, steuerlich entlastet werden, um die hierdurch gewonnenen Mittel zur Bewältigung der Krise einzusetzen. Erfreulich, dass der Gesetzgeber unseren Impuls aufgegriffen hat."
Die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen. Schwab bezweifelt, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. "Mit großer Sorge sehen wir den erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwand, der alle Unternehmen betreffen wird, denn es handelt sich um ein Massenverfahren. Die notwendige IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. wird kaum innerhalb dieser kurzen Zeit - fehlerfrei - realisierbar sein.", so Schwab.
Völlig ungeklärt sind viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen. Hier appelliert die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesfinanzministerium, noch bis Mitte Juni 2020 ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen.
(Stand: 28. Mai 2020) Die Rentenversicherungsträger nehmen nach Rücksprache mit der BStBK ab dem 2. Juni 2020 die seit Mitte März dieses Jahres ausgesetzten Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort wieder auf.
Nach der Aufhebung einer Reihe von Kontaktbeschränkungen in den vergangenen Wochen haben die Rentenversicherungsträger beschlossen, ab dem 2. Juni 2020 wieder Betriebsprüfungen vor Ort durchzuführen. Vorrangig werden dabei Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten und Steuerberater angesprochen. Die Prüfer werden in jedem Fall zunächst telefonisch mit dem Arbeitgeber oder Steuerberater Kontakt aufnehmen.
Abgesehen von einer möglichen Terminabsprache geht es dabei vor allem darum, vor dem Hintergrund einer bei vielen Arbeitgebern und Steuerberatern möglichen Belastungs- oder Krisensituation einen verbindlichen, persönlichen Kontakt zwischen dem Prüfer und dem Verantwortlichen herzustellen, ggf. Corona-bedingte Verschiebungswünsche in Erfahrung zu bringen, Informationen über die örtlichen Bedingungen und die Einhaltung des Arbeitsschutzes einzuholen, Informationen über Möglichkeiten zu vermitteln und einzuholen, ob und wie ein Vor-Ort-Aufenthalt auf ein zeitliches Minimum zu begrenzt werden kann (z.B. Teilnahme an der euBP, Abholung/Zusendung von Unterlagen).
Wünschen der Arbeitgeber und Steuerberater nach einer Verschiebung der Prüfung wegen der Corona-Krise, wird dem auskunftsgemäß entsprochen.Steuerberater sollten - soweit noch nicht geschehen - den Einsatz der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (die euBP) in der Sozialversicherung ausloten. Durch die euBP lässt sich die Prüfung vor Ort auf ein Mindestmaß begrenzen bzw. unter Umständen sogar ganz vermeiden.
Ab dem 1. Januar 2023 wird die euBP hinsichtlich der Lohndaten mit einer Übergangfrist verpflichtend eingeführt. Weitere Informationen/Quelle unter folgendem Link:
(Stand: 20.05.2020) Mit den schrittweisen Lockerungen im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in NRW steht zu erwarten, dass auch die Finanzverwaltung in eine "neue Normalität" startet. Nach dem ersten Kraftakt unserer Berufsangehörigen, um z. B. Stundungen und Fristverlängerungen für Mandaten zu erwirken, gehen diese Arbeiten nun in die nicht weniger anspruchsvolle Verlängerung. So kündigte die Finanzverwaltung an, ab 22. Juni 2020 auch wieder ihre Mahnläufe aufzunehmen. Ausgenommen von Mahnungen sollen Rückstände bleiben, die gestundet worden sind oder für die ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist. Da es sich um ein automationsgestütztes Verfahren handelt, ist bei Unstimmigkeiten im Einzelfall Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Text der Mahnung aufgenommen.
Auslaufende Stundungen: Im Rahmen der ergriffenen Krisenmaßnahmen konnte für alle Steuerarten außer Lohn- und Kapitalertragsteuer in NRW auf vereinfachte Weise eine Steuerstundung beantragt werden. Diese wurde ohne eingehende Prüfung der Stundungsbedürftigkeit und -würdigkeit regelmäßig für drei Monate gewährt. Lediglich im Einzelfall wurde auf Basis besonderer und ausführlicher Begründung auch für einen längeren Zeitraum - bis längstens 31.12.2020 - die Steuer gestundet.
Die nunmehr auslaufenden Stundungen werden nicht von Amts wegen verlängert. Der Steuerpflichtige hat seine eigene Situation neu zu beurteilen und erneut einen Antrag zu stellen. Dies kann wiederum im vereinfachten Verfahren (via Vordruck) für 3 Monate erfolgen. Darüber zeitlich hinausgehende Stundungsanträge werden von der Finanzverwaltung - wie in den Zeiten vor Corona - geprüft und ggf. auch abgelehnt. Wie es nach dem Ablauf der neu zu beantragenden Stundungen weitergehen wird, ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Krise.
Schätzungen für nicht abgegebene Jahressteuererklärungen 2017 und früher: Die Finanzverwaltung hat in diesen Fällen, obwohl die Abgabefrist schon sehr lange abgelaufen ist (für Jahressteuererklärungen 2017 vor Neuregelung und ohne Kontingentierung: 31.12.2018), in den letzten Wochen weitgehend von Schätzungen Abstand genommen. Ab sofort unterliegen diese Fälle wieder den üblichen Regularien.
Die aktuelle Verlängerung für die bis Ende Februar 2020 abzugebenden Jahressteuererklärungen 2018 läuft bis zum 31.05.2020. Eine weitere grundsätzliche Verlängerung ist - vorbehaltlich eines anderslautenden Erörterungsergebnisses in der nächsten Telefonkonferenz der Steuerabteilungsleitungen von Bund und Ländern am 20.05. - zurzeit nicht geplant, insofern kehrt die Finanzverwaltung auch hier wieder zurück zu ihren üblichen Regularien.
Vorabanforderungen: Um die Arbeitsbelastung für Finanzverwaltung und steuerberatende Berufe im 2. Halbjahr wieder zu strukturieren und gleichmäßiger zu gestalten, sollen ab 01.07. mit einer Frist von vier Monaten wieder Vorabanforderungen gestellt werden, zunächst für die Katalogfälle, dann im Rahmen der Zufallsauswahl.
Zeitnahe Abgabe der KSt-Erklärung 2019: Seitens der Finanzverwaltung wurde mitgeteilt, dass die Abgabe der KSt-Erklärungen erst zur Jahresmitte möglich sein wird, da die programmtechnische Unterstützung vorher nicht zur Verfügung stehen wird. Eine Beschleunigung sei nicht möglich. Für die Erklärungen 2020 wird die Bitte einer früheren Verfügbarkeit im Jahr 2021 geprüft. Die weiteren Entwicklungen behalten die Steuerberaterkammern NRW kritisch im Blick und setzen ihren Austausch mit dem Finanzministerium natürlich fort.
(Stand: 07.05.2020) Neuer Betrugsversuch mit der NRW-Soforthilfe: Über eine gefälschte E-Mail-Adresse versuchen Kriminelle aktuell Daten von Soforthilfe-Empfängern abzufischen. Die mit Absender "Landesregierung Nordrhein-Westfalen" getarnte Mail fordert dazu auf, persönliche Daten in ein vermeintliches Formular der Landesregierung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung einzugeben und zurückzusenden. Ebenfalls angehängt ist eine angebliche Rechtsbelehrung, die unzutreffende Informationen zur Rückzahlung der NRW-Soforthilfe enthält. Ziel ist es, diese Zahlungen auf eigene Konten zu lenken. Vergleichbare Betrugsfälle werden auch aus anderen Bundesländern gemeldet.
(Stand 30.04.2020) Aktuelle Hinweise zur Corona-Krise - Alle Vordrucke sowie der Frage-Antwort-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen [FAQ "Corona" (Steuern)] sind jetzt aktualisiert auf der Homepage des NRW-Finanzministeriums abrufbar unter:
Nach dem letzten Austausch der NRW-Kammern mit dem Finanzministerium NRW am 24.04.2020 weisen wir insbesondere auf folgende aktuelle Entwicklungen hin:
Verschiebung LSt-Anmeldezeitpunkt: Bund und Länder haben sich auf ein einheitliches Vorgehen verständigt. Danach ist künftig eine Verschiebung des Anmeldezeitpunkts für die Lohnsteuer um 8 Wochen nur möglich, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter an der pünktlichen Übermittlung der LSt-Anmeldung unverschuldet verhindert ist.
Unterjährige pauschale Verlustverrechnung mit Gewinnen aus 2019: In den Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG ist eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 grundsätzlich möglich. Um dieses Instrument zeitnah und pragmatisch anwendbar zu machen, haben sich Bund und Länder für eine pauschale unterjährige Verlustrücktragsmöglichkeit entschieden. Danach kann ein von der Coronakrise nicht unerheblich negativ betroffener Steuerpflichtiger mit Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 EStG (Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf Antrag beim zuständigen Finanzamt einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag geltend machen. Dieser beträgt 15 v. H. des Gewinns (oder des Überschusses bei VuV), der der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurde, max. 1 Mio. EUR bzw. 2. Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Eine Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die Vorauszahlungen 2020 auf Null reduziert worden sind und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Coronakrise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Die gewählte Systematik führt i. d. R. dazu, dass bei der Veranlagung des Jahres 2019 zunächst eine Nachzahlung i. H. d. pauschal gewährten Verlustrücktrags festgestellt wird, da der Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen ist. Auf Antrag wird diese Nachzahlung jedoch bis zur Veranlagung 2020 zinslos gestundet (s. auch BMF-Schreiben vom 23. April 2020 betr. Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise).
Das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019) sowie das BMF-Schreiben vom 23.04.2020 (Weitere Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen und Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen)finden Sie nach Ihrem Login im Mitgliederbereich.
Stundung bei USt-Voranmeldung: Seitens der Finanzverwaltung wird die Bitte geäußert, in den USt-Voranmeldungsvordrucken bei KZ 23 (Zeile 74ff.) - hier können über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn eine "1" eingetragen wird - keine weiteren Bemerkungen einzutragen, auch wenn das DATEV-Formular ergänzende Angaben ermöglicht. Für die Stundung der USt ist ein gesondertes Blatt mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" zu empfehlen - s. auch die Anleitungen zur UStVA. Hierzu hat die Finanzverwaltung zudem ein vereinfachtes Stundungsformular im Internet veröffentlicht. Ob und inwieweit automationsgestützt auch die Eingabe in dem von der DATEV vorgesehenen Feld "Ergänzende Angaben" ausgewertet werden kann, wird geprüft. Bis dahin rät die Finanzverwaltung dringend davon ab, hier Angaben zu machen, die die auf einem gesonderten Blatt zu machenden Angaben ersetzen sollen.
Weitere Hilfen, die laufend aktualisiert abgerufen werden können, finden Sie hier:
FAQ-Katalog des Bundesministerium der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen FAQ-Katalog ausgearbeitet, der den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben soll. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert.
Informationen der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und ihre Mandanten sowie Merkblätter des DWS-Verlages
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein Dokument zu den häufig gestellten Fragen an Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf ihrer Homepage eingestellt: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf
Außerdem hat die Bundessteuerberaterkammer gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer einen 9 Punkte-Plan zu weiteren steuerlich und verfahrensrechtlich erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entwickelt, den sie gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abgegeben haben. Gegenüber dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sie eine Eingabe zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB abgegeben.
Kostenpflichtige Merkblätter des DWS-Verlages zu Corona-Themen als PDF-Download:
https://www.dws-verlag.de/produkte/produktkategorien/coronavirus.html
NRW-Soforthilfe
Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert. Um den Schaden für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.
Infos zur Liquiditätssicherung beim NRW.BANK-Service-Center
Sollten Sie allgemeine Informationen bezüglich der Liquiditätssicherung benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter (Tel.-Nr. 0211 91741 4800). Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
KfW-Corona-Hilfe
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Fördermöglichkeiten der Bürgschaftsbank NRW zur finanziellen Unterstützung von durch die Corona-Krise betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen
Die Informationen der BüBa NRW finden Sie hier zum Download.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie unter folgendem Link Hinweise zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen:
www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Aktuelle Informationen der Landesregierung NRW
Maßnahmenpaket des Bundeswirtschaftsministeriums für Unternehmen gegen die Folgen des Cornavirus
Archiv (Stand: 08.04.2020) Wichtige Mitteilung des Finanzministeriums NRW zum Stundungsantrag bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlung: Am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmende Steuerpflichtige, die die Stundung einer Umsatzsteuervorauszahlung begehren, werden gebeten, den Stundungsantrag gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu stellen und die in den Anmeldungsvordrucken vorgesehene Eintragungsmöglichkeit zum Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens für einen einzelnen Anmeldungszeitraum zu nutzen (Zeile 73 Eintragung "1" bei Kennziffer 26), um eine Abbuchung der Steuern vor einer Gewährung der Stundung zu vermeiden.
Zum Hintergrund: Nach Abstimmung mit den Steuerberaterkammern in NRW bietet die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen wegen der "Corona-Pandemie" weitere Verfahrenserleichterungen an, um den Betroffenen zu helfen. Kammerpräsident Volker Kaiser teilte mit, damit seien nun insgesamt bereits Verfahrenserleichterungen für folgende Anträge erreicht worden:
- auf Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen
- auf Fristverlängerung für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen
- auf Erlass bereits festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
- auf Erstattung der USt-Sonderzahlung
- NEU: auf Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldung für März 2020/1. Quartal 2020 bis zum 10. Juni
Alle Antragsformulare sind bereits auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen NRW abrufbar (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus).
Von der Finanzverwaltung werden zwei Wege angeboten, zum einen die Antragstellung über ELSTER, zum anderen das Angebot eines PDF-Formulars. Die beiden möglichen PDF-Vordrucke für Antragsteller und steuerliche Berater finden Sie auch direkt nach Ihrem erfolgreichen Login im Mitgliederbereich auf dieser Website der StBK W-L.
Die Finanzverwaltung bittet aus arbeitsökonomischen Gründen, bevorzugt den Weg über ELSTER zu gehen oder alternativ das PDF-Formular ausgefüllt über die jeweilige Kontaktseite der Finanzämter hochzuladen.
Das Finanzministerium NRW bittet außerdem darum, Einzelfristverlängerungsanträge zu stellen, da Sammelanträge vom System nicht bearbeitet werden können. Wurde bereits ein Sammelantrag gestellt und abgelehnt, kann hiergegen Einspruch eingelegt und ein neuer Antrag gestellt werden. Verspätungszuschläge, die trotz Fristverlängerung festgesetzt worden sind, sollen auf Antrag erlassen werden. Sollten bereits Steuerstundungsanträge gestellt und abgelehnt worden sein, kann hiergegen ebenfalls Einspruch eingelegt werden und dieser mit einer aus der "Corona-Pandemie" resultierenden Betroffenheit begründet werden.
Gleiches gilt für Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen, soweit diese in die Zukunft gerichtet sind (s. Vordruck). Rückwirkende Herabsetzungsanträge müssen mit einer Einzelbegründung versehen werden.
Aufgrund der Notwendigkeit gleicher Arbeitsbedingungen für die Kanzleien im Bundesgebiet war der Präsident der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Herr Volker Kaiser, bereits Mitte März an die Finanzverwaltung NRW herangetreten, um diese zu bewegen, gleiche Regelungen wie in anderen Bundesländern zu beschaffen.
Hintergrundinformation zu den getroffenen steuerlichen Maßnahmen: Nach Auskunft der Landesregierung NRW zeigen die steuerlichen Maßnahmen der Finanzverwaltung Nordrhein- Westfalen Wirkung. Für die bisherigen steuerlichen Maßnahmen liegen einer aktuellen Pressinformation zufolge bereits 68.000 Anträge vor, von denen rund 80 Prozent bearbeitet worden sind. Stand 31.03. seien bereits über 880 Millionen Euro zur Auszahlung gebracht worden.
Ab sofort würden die Unternehmen und Arbeitgeber im Land noch weitergehender entlastet, um Ihnen die notwendige zusätzliche Liquidität zu verschaffen: In NRW wird die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung März 2020/1. Quartal 2020 vom 10. April auf den 10. Juni 2020 verschoben. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte zeitnah, spätestens bis zum 10. April 2020, gestellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Steuer dann nicht automatisch eingezogen wird.
Von den bisherigen steuerlichen Maßnahmen wird bereits rege Gebrauch gemacht: Neben der Erstattung von bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer wird auch das erheblich vereinfachte, einseitige Antragsformular zur zinslosen Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stark genutzt. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer und der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Auch im Bereich Bankenregulatorik und Haftungsrahmen setze sich die Landesregierung für weitere Verbesserungen ein.
Das Land unterstützt die Forderungen der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union (EU) bei Bürgschaften bis zu einem Volumen von 800.000 Euro eine Erweiterung des Umfangs von Garantien auf bis zu 100 Prozent zu ermöglichen. Sobald die Europäische Kommission die beihilferechtlichen Voraussetzungen schafft, sollen diese Instrumente den nordrhein-westfälischen Unternehmen soweit wie möglich zugänglich gemacht werden. Hiermit solle sichergestellt werden, dass die staatlichen Unterstützungen und Erleichterungen - noch mehr als bisher schon - bei den Betroffenen ankommen.
In Rheinland-Pfalz galten bereits im Vorfeld besondere Bedingungen für die Abgabe der Steuererklärungen aus dem Veranlagungszeitraum 2018. Kaiser plädierte für ein ähnliches unbürokratisches Verfahren auch in Nordrhein-Westfalen. Denn auch in Westfalen-Lippe arbeiten die Kollegen an ihrer Belastungsgrenze und unnötiger hier im Lande vorhandener Formalismus behinderte aus Sicht des Präsidenten die schnelle und unbürokratische Hilfe für notleidende Unternehmen. Es ist erfreulich, dass nun in einigen Punkten so schnell Einvernehmen und Hilfestellungen auch für NRW erzielt werden konnten.