Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Berufskammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln.
Zwischen Mitgliedern der Berufskammer und ihren Auftraggebern kann es zu Streitigkeiten kommen, z. B. anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen. In diesen Fällen kann die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer beantragt werden. Das Vermittlungsverfahren stellt nach § 76 Abs. 2 StBerG ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberaterkammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Wir weisen darauf hin, dass bei einem Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer kein Schiedsspruch gemäß § 1025 ff. ZPO gefällt wird.
Nein, es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dies ist notwendig, damit der betroffene Steuerberater zum Sachverhalt Stellung nehmen kann. Der gesamte Schriftverkehr wird jeweils der anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übersandt.
Ja, Download-Möglichkeit im PDF-Format
Die Vermittlung bei Streitigkeiten im Auftragsverhältnis erfolgt regelmäßig im schriftlichen Verfahren. Das schriftliche Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei. Gebühren entstehen nur bei der Durchführung eines Vermittlungsgesprächs in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer. Derzeit betragen die Gebühren für einen Besprechungstermin 400,- €, d. h. auf jede Partei entfallen 200,- €
Bsp.: Hat mein Steuerberater in meinem Einzelfall die Gebühren zu hoch in seiner Gebührenabrechnung angesetzt?
Nein, die Steuerberaterkammer ist nicht zur Rechtsberatung wie ein anwaltlicher Vertreter befugt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt der Kammer nur eine unparteiische Beratung. Die Vertretung von Individualinteressen eines Bürgers gegen einen anderen ist nicht zulässig.
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