Berufsausübungsgesellschaften

Das Merkblatt zum Anerkennungsverfahren und einen Vordruck für die Anerkennung einer Berufsausübungsgesellschaft sowie entsprechende Muster-Gesellschafts-Verträge stellen wir Ihnen im weiteren bereit. 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Einzelheiten zu den Anerkennungsvoraussetzungen einer BAG sowie zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Merkblatt gleich unter dem Antrags-Formular.

Für die Errichtung einer Berufsausübungsgesellschaft stellen wir Ihnen die nachfolgenden Musterverträge zur Verfügung:

Abschließend möchten wir darauf aufmerksam machen, dass bei aller Sorgfalt die Notwendigkeit besteht, die Musterunterlagen bei ihrer Umsetzung im Einzelnen kritisch durchzusehen. Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe kann keine zivilrechtliche Haftung für die o. b. Musterverträge übernehmen.

Anzeigepflicht gem. § 76e StBerG - sog. Januar-Liste

Gemäß § 76e StBerG haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG im Januar eines jeden Kalenderjahres eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Berufsregister einzureichen. 

Den Formular-Vordruck für das Jahr 2023 als online-ausfüllbare PDF-Vorlage finden Sie hier

Partnerschaftsgesellschaft

Die „einfache“ Partnerschaftsgesellschaft

Auch Partnerschaftsgesellschaften, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt (§ 3 Ziff. 2 StBerG). Man spricht hier von der sog. „einfachen“ Partnerschaftsgesellschaft. Partner dürfen neben anderen Steuerberatern nur Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer sein.

Der Name der Gesellschaft muss die Berufsbezeichnung der in der Gesellschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft darf nicht geführt werden. Will sich eine Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft bezeichnen, muss sie die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft betreiben (s. Rubrik Steuerberatungsgesellschaften). Die einfache Partnerschaftsgesellschaft wird zwar im Berufsregister geführt, ist jedoch kein Mitglied der Steuerberaterkammer.

Wie die anerkannte Partnerschaftsgesellschaft kann die sog. „einfache“ Partnerschaft auch als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) (8 Abs. 4 PartGG) unterhalten werden.

Nachfolgend finden Sie Musterverträge für die Errichtung  einer  einfachen Partnerschaftsgesellschaft

Informationen zur  Partnerschaftsgesellschaft mbB bzw. zur Überführung in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB

sowie Merkblätter des Amtsgerichts Essen für die Anmeldung zum Partnerschaftsregister