Aufgaben der/s Ausbildungsberaters/in

Der/die Ausbildungsberater/in hat im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Beratung

1.1. der Ausbildenden und Ausbilder

1.1.1. über die Voraussetzungen der Berufsausbildung, insbesondere über

  • Ausbildungsordnung
  • Eignung der Ausbildungsstätte
  • Ausbildungsvertrag und Ausbildungspflichten
  • Persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
  • Bestellung von Ausbildern
  • Freistellung zum Berufsschulbesuch
  • Einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften (z. B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz).

1.1.2. über die Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere über

  • pädagogische Grundsätze der Ausbildung
  • methodisches Unterweisen und Lehren
  • Einsatz von Lehr- und Lernmitteln
  • Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen
  • sachliche Gliederung und zeitlichen Ablauf der Ausbildung
  • verkürzte Ausbildungszeiten
  • Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen..

 1.2. der Auszubildenden

  • Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
  • Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Berufsschulbesuch und Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Zulassung, Anforderung und Ablauf bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
  • Berichtsheftführung
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten.

2. Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte und der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbildenden und Ausbildern

Gem. § 32 Abs. 1 BBiG hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe darüber zu wachen, dass die Ausbildungsstätten geeignet sind sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Bei dieser Aufgabenstellung hat der Ausbildungsberater mitzuwirken, z. B. durch Überprüfung

  • von Einrichtungen und Ausstattungen der Ausbildungsstätte
  • der Möglichkeit der Ausbildungsstätte, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln
  • der Angemessenheit des Verhältnisses der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (Ausbilder)
  • der persönlichen und fachlichen Eignung, insbesondere der Ausbilder.

3. Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung

Mitwirkung des/der Ausbildungsberater/in bei der Überprüfung, ob und in welchem Umfang insbesondere

  • die Ausbildungsordnung und Ausbildungspläne eingehalten werden
  • das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten beachtet wird
  • zum Besuch der Berufsschulen und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die Freistellung erfolgt
  • Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden
  • Ausbilder bestellt und eingesetzt sind.